BGH, Urt. 9.11.2011 Az. IV ZR 115/10 Private Haftpflichtversicherung muss Schaden durch gefällten Baum zahlen

Der Fall
Versicherungsnehmer fällte auf seinem privaten Grundstück an einem Tage drei Bäume. Während die ersten zwei Bäume richtig fielen, fiel der dritte auf das Nachbargrundstück und verursachte dort einen hohen Sachschaden an Haus und Grundstück.
Die Versicherung schloß ihre Zahlung zu Unrecht aus mit dem Hinweis, der Versicherungsnehmer hätte eine "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung"
ausgeübt.

Die Lösung
richtete sich danach, wie ein verständiger Versicherungsnehmer diese Klausel verstehen durfte. Demnach ist davon auszugehen, dass eine gewisse Dauerhaftigkeit Voraussetzung ist ähnlich wie bei einem Beruf, einem Dienst oder einem Amt mit wiederholten Einsatz von Arbeits- und Freizeit. Aber auch eine besondere Gefährlichkeit wurde nicht angenommen, weil das Fällen von Bäumen zu den normalen Tätigkeiten von Privatleuten gehört.
Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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