BGH, Beschluss v. 21.09.2011 IV ZR 227/09: Reisekrankenversicherer muss zahlen, weil die Frage, wann unerwartete oder nicht vorhersehbare Krankheiten vorliegen, sich nach der subjektiven Sichtweise des Versicherungsnehmers richtet
Der Fall handelte von einem Herzinfarkt, welche während einer Reise von Deutschlands nach den Philippinen beim Versicherungsnehmer auftrat. Es dreht sich um die Frage, ob der Infarkt aufgrund der Vorerkrankungen vorhersehbar und damit nicht mehr unerwartet war oder nicht und ob der Versicherer die Kosten hierfür übernehmen muss. Das Gericht musste dabei davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer aufgrund des tödlichen Risikos nicht vom Infarktrisiko ahnte. Konkrete Informationen durch Ärzte gab es nicht.
Die Entscheidung Auch ohne Sachverständigengutachten konnte das Gericht allein aufgrund der bekannten Sicht des Versicherungsnehmers davon ausgehen, der Infarkt unvorhersehbar und damit eine versicherte Erkrankung war. Der Versicherer muss diese Behandlungskosten zahlen.
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