Beratungsfehler kann vorliegen, wenn nicht ausdrücklich von Kündigung der bestehenden Krankenversicherung abgeraten wurde, bevor der neue Vertrag zustande kam

Die „alte“ Krankenversicherung kündigen und davon ausgehen, dass die „neue“ Krankenversicherung zustande kommt, kann ein fataler Fehler sein. Wenn  die Gesundheitsprüfung ergibt, dass der Beitrag doch höher anzusetzen ist oder eine Versicherung abgelehnt wird, ist guter Rat teuer!

Zugrundeliegender Fall:
Der Versicherungsmakler schlug einen Wechsel der Krankenversicherung vor. Der Kunde kündigte daraufhin die bestehende Krankenversicherung vor Abschluss eines neuen Krankenversicherungsvertrages. Der neue Versicherer nahm eine Gesundheitsprüfung vor und lehnte auf Grund dessen einen Vertrag ab. Daraufhin wollte der Kunde wieder in den „alten“ Vertrag zurück. Dies wurde aber auch abgelehnt. Lediglich zu ungünstigeren Bedingungen, d.h. monatliche Mehrkosten von ca. 170 € und Ausschluss einiger Leistungen, konnte dann wieder eine Krankenversicherung erlangt werden (Urteil OLG Hamm v. 10.6.2010 – 18 U 154/09).

Die Entscheidung:
Hier erhält der Kunde seinen Schaden ersetzt.
Die hinter dem Versicherungsmakler stehende Versicherungsgesellschaft muss für den eingetretenen Schaden auch für die Zukunft aufkommen, da ihr das Beratungsverschulden des Versicherungsmaklers zuzurechnen ist. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Versicherungsmakler den Kunden nicht nur die Risiken eines Wechsels aufzeigen müssen, sondern darüber hinaus ausdrücklich davon abraten müssen, dass der bestehende Vertrag vor Abschluss des neuen Vertrages gekündigt wird. Damit erstrecken sich die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers als Berater auch auf die Abwicklung der Vorverträge. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Beratung trifft auch insofern die Versicherungsgesellschaft.
Ein Mitverschulden des Kunden war hier nicht gegeben, so dass diese den gesamten Schaden ersetzt erhält.

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt Herr Rechtsanwalt Jens Reime Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie Kammergerichten. Als Mandant profitieren Sie von seinen vertieften fachspezifischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes sowie des Versicherungsrechtes, welche individuell und effizient mittels schneller und moderner Kommunikationsmittel umgesetzt werden.

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