LombardClassic 3 GmbH & Co. KG – Anklageerhebung Scheingewinne Vermittlerhaftung

Aktuelle Faktenlage  Durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 01.07.2017, AZ: 13 IN 379/17, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst.

Die Generalstaatanwaltschaft Hamburg teilt in einer Pressemitteilung vom 24.08.2020 mit, dass die Staatsanwaltschaft  einen Pfandhausbetreiber und sieben seiner Mitarbeiter wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 1730 tateinheitlichen Fällen bei der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg angeklagt hat.  Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, im Jahr 2013 das Anlageprodukt „LombardClassic 3“ herausgegeben und dabei behauptet zu haben, es handele sich um eine sehr sichere „festgeldähnliche“ Geldanlage, bei der die Anleger in ein florierendes Luxuspfandhaus investieren würden. Tatsächlich betrieb das Pfandhaus entsprechende Geschäfte jedoch nur in sehr geringem Umfang. Die über „LombardClassic 3“ erzielten Beträge in Höhe von mehr als 50 Millionen Euro dienten laut Anklage vor allem dazu, Anleger der Vorgängerfonds (u.a. „Lombard-Classic 2“) auszuzahlen und den Lebensunterhalt der Angeschuldigten zu finanzieren. Dem Hauptangeschuldigten E. wird darüber hinaus vorgeworfen, zwischen 2011 und 2015 in elf Fällen gegen das Kreditwesengesetz verstoßen zu haben, indem er als faktischer Geschäftsführer des Luxuspfandhauses ungesicherte Darlehen in Höhe von insgesamt 17,65 Millionen Euro vergab, obwohl das Unternehmen nicht die dafür erforderliche bankrechtliche Erlaubnis besaß. Außerdem soll E. bei einer Wirtschaftsprüfung Unterlagen gefälscht haben, um Dritte über die Existenz und Echtheit verschiedener Pfandgegenstände zu täuschen.  Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens gilt für Angeschuldigte grundsätzlich die Unschuldsvermutung.

Vermittlerhaftung        Seit Januar 2013 gibt es den neunen §34f GewO, welcher vorsieht, dass jeder Vermittler eine Vermögenschadensversicherung haben muss. Der Vertrieb dieser Anteile erfolgte erst ab Oktober 2013. D.h. selbst wenn Vermittler mittlerweile pleite sind, kann in jedem Falle die Vermögenschadensversicherung wenigstens in Anspruch genommen werden, die jeder Vermittler haben musste. Wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist, gehörte es offenbar zum Vertriebskonzept, diese stillen Beteiligungen als festgeldähnlich zu verkaufen.

Unplausibles Fondskonzept         Was nun wirklich jedem Vermittler hätte auffallen müssen ist, dass das gesamte Fondskonzept in Bezug auf einen Gewinn und die Kapitalrückzahlung an die Anleger wirtschaftlich unplausibel ist.  Durch die sogenannte Nachrangformulierung auf Seiten 21 des Prospektes,  war der Fonds quasi zum Erfolg verdammt bzw. musste Gewinne machen um an die Anleger zahlen zu können. Und selbst für diesen Falle, war die Formulierung viel zu unbestimmt. Bei einer zu unbestimmten Formulierung der Nachrangklausel läuft es aber quasi auf ein illegales Einlagengeschäft hinaus.

Verschleierung der faktisch/tatsächlich geschäftsführenden Personen    
Wie in der Pressemitteilung mitgeteilt, wurde Anklage gegen die Person des E. erhoben und u.a. vorgeworfen, er solle als faktischer Geschäftsführer fungiert zu haben. Dabei handelt es sich natürlich nicht um die im Prospekt benannte Ingrid Ebeling.  Der Prospekt macht nicht deutlich, dass tatsächlich auch Patrick Ebeling eine maßgebliche Rolle spielte.  Tatsächlich war er auch eingetragener Geschäftsführer der zwischenzeitlich aufgelösten Hedda GmbH, welche wiederum Gesellschafterin der Fidentum GmbH war, die auf Seiten 50 des Prospektes als Anbieterin des Prospektes fungiert.  

Bekannte Pfänderliste von 2014         Schon frühzeitig nach Vertriebsstart wurde dem Vertrieb  per Newsletter am 20.03.2014 bekanntgegeben, welche Pfänder als Sicherheiten angenommen wurden. Dies erfolgte nach einer Information Isetreuhand GmbH an die Fondsgesellschaft, welche dann Grundlage einer Information an die Vermittler war. Demnach zählten auch Inhaberschuldverschreibungen zu den Pfändern. Das war aber prospektwidrig. Das stand so nicht im Prospekt vom 13.10.2013 und auch nicht in seinen Nachträgen. So sah das auch das OLG Dresden: Mit Urteil vom 5.12.2019 (Az. 8 U 1032/19) hat das Oberlandesgericht Dresden diesen Prospektfehler festgestellt. Im konkreten Fall Anleger hatte der betroffene Anleger unter anderem den Insolvenzverwalter auf Feststellung seiner Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle verklagt.

Totalverlustrisiko        Selbst wenn es kein Schneeballsystem gewesen wäre und es auch keine Verstöße gegen das Kreditwesengesetz geben würde, war von Anfang an ein Totalverlustrisiko bei diesem Geschäftsmodell vorprogrammiert und hätte hiervor ausreichend und rechtzeitig davor gewarnt werden müssen.  Schon zum Schwesteranlagemodell LombardClassic 2 hat das LG Hamburg 19. Zivilkammer im Urteil vom 28.11.2019, 319 O 267/18 festgehalten, dass Verhamrmlosungen von Risiken zur Haftung führen. Ebenso führt es zur Haftung, wenn ein Prospekt, welcher auf Risiken hinweist, nicht rechtzeitig übergeben wird, wie das LG Ellwangen schon am 13.11.2017, Az.: 4 O 123/17 in Sachen Oderfelder/LombardClassic 2 - Beteiligung feststellte.

Haftungsrisiko         Die rund 3.000 Anleger müssen sich darauf gefasst machen, ihre Ausschüttungen als sogenannte Scheingewinne an den Insolvenzverwalter Scheffler zurückzahlen zu müssen. Hiermit ist im Herbst 2020 zu rechnen. Anleger hätten dann an zwei Fronten zu kämpfen: Zum einen die unvermeidliche Rechtsverteidigung gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters und zum anderen der Regressprozess gegen die Anlagevermittler, da ein Verjährungsrisiko 2020 besteht.

Folgen des Strafverfahren        Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg geht davon aus, dass die geschädigten Anleger wegen des Strafverfahrens Schadensliquidierung erlangen könnten.

Folglich werden derzeit Klagen gegen die verantwortlichen Berater vorbereitet, welche sowohl mit als auch ohne Prospekt beraten haben und werden auch die Möglichkeiten wahrgenommen, im Strafverfahren Anlegerrechte geltend zu machen.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
VCF Card downloaden

Artikel als PDF downloaden

Zurück