Geno Wohnbaugenossenschaft eG - Nova Sedes Wohnungsbau eG - Fides Wohnungsbau eG - WSW WohnSachWerte eG - CO.Net Verrbauchergenossenschaft eG
Das Konzept ist jeweils einfach: Es gibt für jeden Genossen ein kleine Pflichteinlage im unteren zwei oder dreistelligen Bereich und die weiteren frewilligen Einlagen werden in Raten erbacht. Meist direkt vom Arbeitgeber in Höhe von € 42 direkt an die Genossenschaft, ohne dass die Genossen ein Gefühl dafür bekommen, für etwas bezahlen zu müssen. Das Prinzip einer Mitgliedschaft in einer Genossenschaft hat er bis dahin auch nicht begriffen, wenn er es denn überhaupt realisiert.
Haftungsrisiken
Tatsächlich sind nach §15 GenG diese Ratenzahlungsvereinbarungen meistens nichtig und müssten die Genossen die Gesamtzeichnungssummen von 7 bis 100.000 € auf eimal bei Entstehung der Mitgliedschaft bezahlen. Vorstände von genossenschaften, die diese Einzahlungsplfichtverschlafen, haftne persönlich auf die verjährten Einlagen dieser Mietglieder.
Böse Überraschungen gibt es derzeit bei der Geno Wohnbaugenossenschaft eG: Der Insolvenzverwalter verklagt alle Genossen auf rückständige Raten und die Vorstände wegen des Verjähren lassens von Raten. Diejenigen Ex-Genossen, welche bis zur Insolvenzeröffnung am 1. August 2018 noch nicht wirksam aus der GENO Wohnbaugenossenschaft ausgeschieden waren, müssen eine bittere Pille schlucken: Sie haben sämtliche Einzahlungen auf die jeweils übernommenen Genossenschaftsanteile voll in die Insolvenzmasse einzuzahlen, da die auf den Beitrittsformularen getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen unwirksam sind wegen Verstoßes gegen § 15b Abs. 2 GenG. Dies führt zwar zur Nichtigkeit des jeweiligen Beitritts gemäß §§ 134, 139 BGB, allerdings nicht zu dessen gesellschaftsrechtlicher Unwirksamkeit.
Etwas anderes gilt nur für diejenigen Mitglieder, die vorher wirksam aus der GENO eG ausgeschieden sind, etwa durch ordentliche Kündigung (wobei auch § 65 Abs. 4 S. 1 GenG zu beachten ist), außerordentliche Kündigung oder Widerruf.
Generell sind die Ex-Genossen mangels wirksamer Ratenzahlungsvereinbarung bereits seit Beitritt, mithin vorinsolvenzlich und im Rahmen der zehnjährigen Verjährung gemäß § 22 Abs. 6 S. 1 GenG verpflichtet, alle Zahlungen auf sämtliche übernommenen Anteile zu leisten.
Wichtige Begriffe sind dabei:
Genossenschaftsanteil, Geschäftsanteil (§ 7 Nr. 1 GenG),
Mindest- oder Pflichteinlage sowie Pflichtbeteiligung oder Pflichtanteil (so der BGH) im Sinne der §§ 7a Abs. 2, 15b Abs. 2 GenG,
Erlassverbot nach § 22 Abs. 4 S. 1 GenG ,
Volleinzahlungsverbot nach § 15b Abs. 2 GenG zu beachten,
einklagbaren Ansprüchen der Genossenschaft auf Einzahlung (§ 15b Abs. 3 S. 1 GenG),
fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt entwickelten Grundsätze,
Verjährung nach § 22 Abs. 6 GenG (frühestens sechs Monate nach Insolvenzeröffnung),
Ansprüche der Insolvenzmasse gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auf Ersatz eventuell entstehender Beitragsausfallschäden nach §§ 34 Abs. 1, 41 GenG.
Kosten / Agio / Eintrittsgelder
Hierzu hat bereits das OLG Nürnberg (https://openjur.de/u/2380106.html) mit der rechtskräftigen Entscheidung vom 23.06.2020 festgestellt, dass einzelne von der Nova Sedes Wohnungsbau e.G. bis dato verwendete Klauseln rechtswidrig sind. So heißt es im Einzelnen, dass nach dem Urteil des BGH vom 18.12.1978 - II ZR 189/77 die Satzung finanzielle Leistungsverpflichtungen nur begründen kann, soweit sie zum (geschlossenen) Kreis der vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Leistungspflichten gehören. Insbesondere können keine Verpflichtungen, durch die die Mitglieder zur Deckung der allgemeinen Betriebskosten herangezogen werden, begründet werden. Die vorstehende Entscheidung hält die Nova Sedes Wohnungsbau e.G. aber indes nicht davon ab, weitere (nunmehr satzungsmäßig verankerte) Eintrittsgelder und Administrationskosten zu verlangen (vgl. § 16 Absätze 6, 8 bis 10).
Wie kann Genossen geholfen werden? Fristlos kündigen und widerrufen mit der richtigen Begründung - aber schnell!
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