Beitragserhöhung bei privater Krankenversicherung? Wir holen Ihnen Ihre Prämien zurück!
1. Natürlich dürfen Krankenkassen nach den Gesetzlichkeiten (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV) Beiträge erhöhen, wenn sie triftige Gründe haben und ihr Erhöhungs-verlangen auch von einem Treuhänder als unabhängiger Prüfer von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft und bestätigt wurde.
2. Zum Schutz der Rechte der Versicherten müssen diese Erhöhungen so mitgeteilt werden, dass diese vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden und nachvollzogen werden können. Eine Wiedergabe des Gesetzestextes wie in § 203 Abs. 5 VVG reicht nicht. Das haben viele Versicherungen in der Vergangenheit missachtet und wurden Zahlungsklagen aufgebrachter Kunden in Höhe der Erhöhung stattgegeben wegen dieses Formfehlers. Umfang der Rückforderungen waren die verzinsten Erhöhungen der Vergangenheit für Zeitabschnitte, für deren Erhöhungen unzureichende Begründungen bekannt gegeben wurden. Es kann sich also lohnen, die archivierten Unterlagen herauszusuchen und dem Anwalt in Kopie zu übermitteln.
3. Urteile, Urteile, Urteile…
Schon in der Vorverhandlung beim Bundesgerichtshof zu IV ZR 255/17 stellten die Richter klar, dass die Erhöhungsverlangen der Versicherungen klar und unmissverständlich sein müssen. Folglich entschieden die Instanzgerichte mittlerweile so: Das OLG Köln (9 U 138/19, 9 U 127/18, 9 U 174/18, 9 U 171/18) formulierte, dass der Kunde mit solchen inhaltslosen Erläuterungen nichts anfangen könne, obwohl ein verständlicher Hinweis problemlos möglich gewesen wäre. Das Begründungsschreiben der Axa sei "widersprüchlich" und "missverständlich, wenn nicht gar sachlich falsch". Ähnliches steht im Urteil des LG Frankfurt/M. Az.: 2-23 O 198/19 gegen die Barmenia. Die Versicherer wurden jeweils dazu verurteilt, in der Vergangenheit zu viel gezahlte Beiträge an die klagenden Kunden zurückzuzahlen und zwar in Höhe der Differenz zwischen der ursprünglichen Beitragshöhe und der erhöhten Prämie. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Axa hat Revision beim Bundesgerichtshof (BGH IV ZR 36/20) eingelegt, und der Rechtsstreit gegen die Barmenia wird in der Berufungsinstanz vor dem OLG Frankfurt am Main weitergeführt werden.
Weitere Urteile sind: OLG Celle 8 U 57/18, OLG München 25 U 1969/18, OLG Stuttgart 7 U 237/18 Demnach ist darauf zu achten, dass die betreffende Vorschrift darauf abzielt, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten
Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht
ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem
Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der Prämienerhöhung ebenfalls hinzuweisen hat. Daneben muss enthalten sein die
Rechnungsgrundlage für Prämienanpassung, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall ein Interesse an weiteren Informationen hat, sei es wegen einer beabsichtigten Plausibilitätskontrolle oder als Entscheidungshilfe für die Ausübung seiner Rechte nach § 204 VVG, so steht ihm ein weitergehender Auskunftsanspruch.
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht stehe ich Ihnen gern für erste kostenfreie Vorfragen zur Verfügung.