adcada.capital Zins: Nachrangdarlehen der adcada.capital GmbH

Wenn es keine Zinsen mehr gibt, fragen sich natürlich Anleger, welche Rechte sie haben und ob sie das nun sichtbare Risiko mitgehen. Relevant wird dann die sog. Nachrangklausel in §16 der Zeichnungsbedingungen. Dort heißt es:  

§ 16 Qualifizierter Nachrang und Liquiditätsvorbehalt (1) Der Zeichner tritt für den Fall eines etwaigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehnsnehmerin mit seinen Forderungen auf Tilgung und Zinsen (im Folgenden Forderung) aus der Anlage im Rang hinter die in § 39 Abs. 1Nr.1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen zurück. (2) Davor, das heißt außerhalb der Insolvenz. Tritt der Zeichner mit seiner Forderung  gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Gläubigern der Darlehnsnehmerin im Rang zurück, dass Zahlungen auf die Forderung nicht erfolgen dürfen, wenn die Zahlung einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei der  Darlehnsnehmerin herbeiführen würde. Zahlungen dürfen darüber hinaus nur nachrangig nach allen anderen Gläubigern (außer anderen gleichrangigen Zeichnern wie z.B. Zeichnern der Anlage und mit diesen im Verhältnis ihrer Forderung) aus einem etwaigen Jahresüberschuss, Bilanzgewinn, Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen, verlangt werden, sofern die Zahlungen zur Erhaltung des satzungsmäßigen Stammkapitals nicht erforderlich sind. (3) Unterbleibt die Auszahlung aufgrund der Bestimmung der§ 16.1 oder 15.2 ganz oder teilweise, wird der betreffende Betrag unverzüglich bedient, sobald dies nach den Bestimmungen der§ 16.1 und 15.2 zulässig ist. (4) Zu den Forderungen im Sinne von §16 zählen auch alle Nebenforderungen.

Das heißt, im schlimmsten Falle, dass die Anleger selbst wenn sie gekündigt haben, solange weder Zinsen noch ihre Darlehenssumme bekämen, wie die Voraussetzungen der Klausel vorlägen. Dazu müsste sie dann aber auch wirksam sein. Der BGH entschied zu einer anderen Klausel in IX ZR 143/17 in Textziffer 39: In allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern ist eine qualifizierte Nachrangvereinbarung nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen (vgl. Schmidt, ZIP 2015, 901, 905) klar und unmissverständlich hervorgehen (vgl. Poelzig, WM 2014, 917, 926 f; Gehrlein, WM 2017, 1385, 1387 f). Dies erfordert auch, dass die Voraussetzungen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre hinreichend deutlich erläutert werden, insbesondere die Klausel klarstellt, inwieweit die Ansprüche aus dem Darlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Leistungsverlangens bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies zu werden droht.  

Danach fehlen der Klausel die Nennung und Erläuterung der beiden Insolvenzeröffnungsgründe wie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowie Angaben zur Dauer der Durchsetzungssperre. Sie wäre demnach unwirksam und Anleger könnten notfalls Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Dazu muss man natürlich wissen, mit wem man es zu tun hat. Gegründet wurde die Gesellschaft Anfang 2017 mit Sitz in Rostock/Bentwisch.  Geschäftsführer ist Benjamin Kühn und Gesellschafterin ist die adcada GmbH. 

Die adcada.capital GmbH befindet sich jedoch in einer Krise. Der Rechtsanwalt der andcada.capital GmbH berichtete vor Gericht am 16.07.2020 in Rostock:   Im Übrigen weise ich darauf hin, dass sich die adcada capital GmbH in der Krise befindet. Allgemein handelt es sich um ein Nachrangdarlehen, bei dem ein qualifizierter Nachrang vereinbart wurde. Dies ist zum einen aufsichtsrechtlich notwendig, um genehmigungsfrei seitens der BaFin die Verträge anbieten zu können, zum anderen ist sowohl für den Fall der Insolvenz als auch der Krise die Fälligkeit des Darlehnsnennbetrages als auch der Zinsen ausgeschlossen. Einen fälligen Anspruch kann es daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht geben.  

Nachdem das Handelsblatt schon im Mai 2020 über eine Polizeirazzia am Stammsitz fast aller adcada – Firmen in Rostock/Bentwisch berichtete, sollte sich jeder Anleger ein genaues Bild über die Lage verschaffen.

Zudem ist es erstaunlich, dass die letzte hinterlegte Bilanz von 2017 herrührt.  Möglichweise kennt man in Bentwisch §355 HGB nicht so genau.

Anleger, welche keine Zeit verlieren wollen, sollten sich nicht scheuen ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Wir haben damit bereits begonnen.              

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
VCF Card downloaden

Artikel als PDF downloaden

Zurück