Anlegerschutz durch Kapitalanlagegesetzbuch: Verjährungsrisiko mindert sich
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wurde am 22. Juli 2013 gültige rechtliche Grundlage für die Verwalter geschlossener Fonds. Es löste das bis dahin geltende Investmentgesetz ab und ist das Ergebnis der Umsetzung der europäischen Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie). Seine Ziele sind die Schaffung eines einheitlichen Standards und die Regulierung des grauen Kapitalmarktes.
Fortan müssen im Sinne der Anleger der Grundsatz True and Fair View sowie internationale Rechnungslegungsstandards erfüllt werden. Demnach müssen die Berichte geschlossener Fonds so klar und übersichtlich sein, dass sich Anleger laufend ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens verschaffen können. Dazu gehört zwingend auch die Bilanzierung der Sachwerte nach ihrem Verkehrswert und nicht nach ihrem Einkaufswert (§ 261 Abs.1 KAGB), da Einkaufswerte nach mehreren Jahren keinerlei zuverlässige Aussagen über den wahren Wert eines Zielinvestments ermöglichen.
So dürften beispielsweise die Bilanzen der Venture Capital Fonds von großem Interesse sein, da nach den nun gültigen Grundsätzen für Unternehmensbeteiligungen die wahren Werte der Zielinvestments dokumentiert und offengelegt werden müssen. Es darf bezweifelt werden, dass nach Bekanntwerden dieser Information noch viele Anleger ihren Ratenzahlungsverpflichtungen nachkommen werden.
Fragen der Anleger nach der Entwicklung ihres Investments dürften in Zukunft also leichter zu beantworten sein. Kapitalvernichtung statt Sachwerteaufbau wird damit rechtzeitig vor Ablauf der schadensersatzrechtlichen Verjährungsfristen erkennbar, da Bilanzen unter www.bundesanzeiger.de zu veröffentlichen sind.
Unwahre Angaben bezüglich der Entwicklung des Investments,wie sie bislang durchaus nicht unüblich waren, werden dann dazu führen, dass potentiellen Haftungsgegnern, wie beispielsweise Anlageberatern oder Vermittlern, die Einrede der Verjährung wegen Treuwidrigkeit verwehrt ist, auch wenn getäuschte Anleger zu spät Klagen einreichen.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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