Green Planet AG Anleger bekommt Recht: LG Frankfurt verurteilt Initiator auf Schadensersatz

In dem Glauben, in Teakholzbäume zu investieren, hatte der Kläger auf Veranlassung des Beklagten 8.400,00 Euro an die insolvente Green Planet AG überwiesen. Der Kläger wurden dabei in Verkaufsgesprächen mit im Vertrieb der Green Planet Service GmbH tätigen Mitarbeitern dahingehend getäuscht, dass er konkrete Bäume auf Plantagen in Costa Rica als Eigentum erwerben würde. Ihm wurde auch zugesagt, die Gelder gewinnbringend zu investieren und ihm nach dem Ende der Laufzeit den Gewinn aus der Verwertung des Holzes auszuzahlen.

Wäre dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass ein Eigentumserwerb von Bäumen ohne Grundstück in Cosat Rica nicht möglich war und dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt geplant hatte, die Bäume am Ende der Vertragslaufzeit zugunsten des Klägers zu verwerten und ihm den Gewinn auszuzahlen, wäre es nicht zu den Überweisungen an die Green Planet AG gekommen. Dem Kläger ist so ein stoffgleicher Vermögensschaden in Höhe des Überweisungsbetrages entstanden.

Ein solcher Schaden im Sinne § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer Verminderung des Vermögens führt, die nicht durch einen Zuwachs ausgeglichenen wird. Im vorliegenden Fall trat der Schaden mit der Überweisung der Gelder an die Green Planet AG ein, da der Kläger keinen dem Überweisungsbetrag entsprechenden Vermögenswert als Gegenleistung erhielt.

Die Täuschungshandlungen waren von dem Beklagten zwar nicht selbst vorgenommen, aber durch ihn ermöglicht worden, u.a. dadurch, dass er Anlagekonzepte entwickelte, ein entsprechendes Vertriebssystem einrichtete, Provisionen an die im Vertrieb tätigen Mitarbeiter zahlte und Werbeprospekte entwarf. Damit lag sein Tatbeitrag in der Organisation und der Aufrechterhaltung eines Geschäftsbetriebes, der auf eine unbestimmte Anzahl betrügerischer Vertragsabschlüsse ausgerichtet war.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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