Montranus III Anleger gewinnt rechtskräftig: OLG Dresden folgt zu 100% der Argumentation des Anlegers

Montranus III-Anleger gewinnt rechtskräftig: OLG Dresden folgt zu 100% der Argumentation des Anlegers auf Basis aktueller BGH-Urteile.

Der Fall           Unser Mandant hatte sich im Jahr 2005 mit 30.000,00 Euro am Fonds MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Montranus Fonds III / 166) beteiligt. Rund die Hälfte der Beteiligungssumme sollte über ein Darlehen bei der Helaba Dublin finanziert werden. Diese verwendete die zum damaligen Zeitpunkt gültige Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB InfoV mit geringen Abweichungen. Aufgrund dieser Abweichungen vom Mustertext kam der Helaba Dublin die Gesetzlichkeitsfiktion nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht zu Gute, da nach BGH XI ZR 349/10 jede Abweichung als erheblich zu betrachten ist.

Eine Anrechnung von Steuervorteilen kam nicht in Betracht, da solche nicht vorlagen und der Kläger die erstrittene Summe abzüglich der Ausschüttungen versteuern muss. Das Gericht bliebt dabei konsequent der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Januar 2014 (Az.: XI ZR 495/12) treu. Von einer Verwirkung oder einem Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Ausübung des Widerrufsrechts konnte nach Aufhebung des vorangegangenen Urteils des Landgerichts Zwickau keine Rede sein.

Folgen           Unser Mandant bekommt seinen Schaden ersetzt, wird von den Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus, da Darlehen und Beteiligung als verbundene Geschäfte zu betrachten sind. Gleiches gilt für jeden anderen Montranus III-Anleger, der im Einzugsbereich des Oberlandesgerichts Dresden wohnt.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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