LG Hamburg verurteilt wegen Empfehlung zu Investment bei Sunday Morning Investment Ltd. zu Schadensersatz

Erneut hat ein Gericht eine hanseatische Beratungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie ihrer Pflicht zur Plausibilitätskontrolle nicht nachgekommen ist. Dieses von unserer Kanzlei erstrittene Urteil ist in Zusammenhang zu sehen mit den mehr als 10 Integro Urteilen gegen weitere Anlageberater im ostsäschischen Raum.
Wenn die Beratungsfirma ihren Pflichten zur Plausibilitätskontrolle nachgekommen wäre, hätte sie den fragwürdigen Charakter des Investments erkennen können. Es wäre auch klar geworden, dass das angebliche Treuhandkonto kein UND-Konto, sondern ein ODER-Konto ist und damit dem Missbrauch Tür und Tor offen steht.

Der Fall           Begonnen hatte alles mit der Suche nach Informationen zu Riester-Rentenverträgen. In diesem Zusammenhang wurde ein Drei-Säulen-Prinzip zur Altersvorsorge erläutert. Es kam letztlich zu der Empfehlung, für die Altersvorsorge 10.300,00 Euro bei der Sunday Morning Investment Ltd. anzulegen.
Director dieser britischen, zwischenzeitlich gelöschten Firma war der gelernte Bühnenlektriker Tom Berger, Sekretärin war Christiane Franke, Ehefrau von Benjamin Franke, der für den Vertrieb des Vorgängerinvestments bei der Integro Capital Partners Ltd. in Ostsachsen verantwortlich war.

Die Entscheidung des Gerichts wurde ausführlich begründet und wird, da hochinteressant, auszugsweise zitiert:

Mit diesem Kapital sollte dann durch die von der Beklagten angesprochenen Geschäfte mit sicheren Anlagen im großen Stil eine Rendite erwirtschaftet werden, die folgende Positionen abdecken sollte:
1% monatlich avisierte Rendite für die Anleger der SMI
8% monatlich (1) für die Solutions (vgl. § 3 des Joint-Venture-Vertrages) Gewinn für die Aureus Impresa SLU (bzw. Herrn Seefried)
Gewinn für die SMI
Vermittlungsprovision für die Beklagte

Diese von den Herren Franke und Berger dem Geschäftsführer avisierte Renditemöglichkeit hätte bei diesem alle Alarmglocken schrillen lassen müssen. Hinzu kommt, dass die Sperrkonten nicht wie in § 6 des Joint-Venture-Vertrag geregelt, bei namhaften Banken angelegt worden sind (womit nicht eine Bank mit einem Namen, sondern nach der Definition eine große, bedeutende Bank gemeint ist), sondern bei einer Filiale in der Kleinstadt Porec in Kroatien. Hinzu kommt, dass das Geld einer Londoner Ltd. (SMI) zur Verfügung gestellt werden sollte, die das Geld wiederum einer anderen Londener Ltd (Solutions, mit einem deutschen Direktor, der in der Dorfstraße in Neueibau, einem Dorf an der tschechischen Grenze zwischen Bautzen und Zittau, wohnt) zur Verfügung stellen sollte, woraufhin das Geld einer Spanischen SLU (Aureus mit Sitz auf Mallorca) zur Verfügung gestellt werden sollte, die das Geld sodann auf ein Sperrkonto bei einer kleinen kroatischen Bank einzahlen sollte, um es dort zusammen mit der Solutions wieder bei persönlicher Anwesenheit beider Geschäftsführer abheben sollte (bar?), um es dann in nicht näher genannte, angeblich kapitalgesicherte Investmentgeschäfte im großen Stil einbringen zu können. Aufgrund dieser Umstände hätte sich der Geschäftsführer der Beklagten auch nicht von dem in Barcelona ansässigen Steuerberater der SM, schweizer Herkunft, und dessen vorgelegten Kontoauzügen überzeugen lassen dürfen.

Weiterhin hätte die Beklagte prüfen müssen, ob für das im Vertrag dargestellte Geschäft, das ein Einlagegeschäft im Sinne des §1 Abs. 1 KWG ist, eine Erlaubnis erteilt ist. Insbesondere hätte er bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungssaufsicht eine dementsprechende Nachprüfung vornehmen müssen. Dann hätte sie erfahren, dass keine Erlaubnis erteilt worden ist.

Fazit:            Es gibt nichts, das es nicht gibt. Anleger sollten sich nicht zu Versuchskaninchen selbsternannter Finanzhasardeure machen lassen und bei besonders hohen Renditen die Plausibilität detailliert hinterfragen.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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