3.11.2010 OLG Celle

Die von der Kanzlei Reime vertretene Anlegerin zeichnete im Jahre 1997 eine Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds ARCAP Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. Columbus Immobilien-Fonds XIII KG in Höhe von DM 50.000,00 nebst 5 % Agio.Az.: 3 U 86 / 10

Die Beraterbank, eine Volks - und Raiffeisenbank klärte die Anlegerin nicht über die Bedeutung des Agios auf. Es fehlte der Hinweis, dass dieser Betrag als Provision von der Bank vereinnahmt würde. Die Anlegerin und ihre Familie pflegten zum Zeitpunkt der Beratung langjährige Geschäftsbeziehungen und hatten bereits eine Vielzahl von Anteilen an geschlossenen Fonds gezeichnet. Dennoch war in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Celle am 3.11.2010 lediglich die Höhe der Steuervorteile streitig - es ging um Frage der Höhe des Anrechnungsbetrages. Das Gericht riet daher der Bank dringend zum Vergleich. Nach dem nunmehr rechtskräftigen Vergleich Az.: 3 U 86 / 10 kann die Anlegerin daher Eigenkapital in Höhe von € 4.416,16 und Freistellung von Verbindlichkeiten nach §§171,172 Abs.IV HGB Zug um Zug gegen Rückgabe des Fondsanteils verlangen. Hierbei handelt es sich um das Haftungsrisiko der Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 8.180,67, von dem die Anlegerin nunmehr zu befreien ist.

Das Gericht ging davon aus, dass es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie Rückvergütungen erhält, diesen Kunden über eine solche Rückvergütung aufzuklären hat, um ihm einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Diese ohne Rücksicht auf die Höhe der Rückvergütung bestehende Aufklärungspflicht versetzt den Kunden erst in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Die Beklagte musste bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auch damit rechnen, dass eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestand. Ihr Rechtsirrtum war nicht entschuldbar, denn der Bundesgerichtshof hatte bereits in den Jahren 1989 und 1990 in zwei Entscheidungen bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-back-Vereinbarungen zwischen Anlagenvermittler und Broker missbilligt.

Fazit:
Eine Haftung jeder Bank auf Schadensersatz - nicht nur bei diesem Fonds - besteht, wenn folgende Voraussetzungen

gegeben sind:

1. Zustandekommen einer Anlageberatung
2. Die Anlageberatung darf nicht vor 1990 liegen
3. Der Kunde wurde nicht über die Höhe der zu erwartenden kickbacks oder Provisionen informiert