Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 9.03.2010 6 A 1648/08 - Anleger können , bei Zivilklagen gegen Banken und Finanzdienstleistungsinstitute auf Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zurückgreifen

Der Kläger wirft einer Bank vor, mit seinem Geld verlustreich spekuliert zu haben und hat gegen sie einen Zivilprozess angestrengt.Er beruft sich nun auf das Informationsfreiheitsgesetz, nach dem Bundesbehörden zur Auskunft verpflichtet sind:

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§ 1 Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

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Die Bafin hatte in dem Verfahren gegen die Herausgabe der Akten argumentiert, da die Banken sonst ihre freiwillige Zusammenarbeit mit der Behörde einstellen oder einschränken könnten. Das ließen die Kasseler Richter ebenso wenig gelten wie den Einwand eines zu großen bürokratischen Aufwands. Dies könne das Informationsrecht des Klägers nicht einschränken.

Noch geprüft werden muss hingegen der weitere Bafin-Vorbehalt, dass die Akten im Umfang von rund 7500 Seiten etliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Bank enthielten. Den Akteninhalt soll nun in einem Zwischenverfahren ein anderer Senat des VGH sichten und klären, ob möglicherweise bestimmte Informationen nicht herausgegeben werden.

Diese Entscheidung dürfte nicht nur auf Banken sondern auch auf alle anderen Unternehmen anwendbar sein, die deren Geschäfte der Kontrolle der BaFin unterliegen.