BGH-Urteil vom 14.07.2009, Az.: XI 152/08 - Verschärfte Beratungspflichten bei Nachfrage von sicheren Kapitalanlagen

Unter sicheren Kapitalanlagen versteht der BGH diejenigen, für welche Kapitalerhalt garantiert ist.

Der Fall:
Streitig war ob die beratende Bank ihrer Hinweispflicht gemäß § 23a KWG

("Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. ")

rechtzeitig nachgekommen ist, weil die Kundin sichere Geldanlagen nachfragte. Die Bank war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen, so dass Einlagen bei ihr wegen des durch §4 Abs.2 ESA-EG ( Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) beschränkten Entschädigungsanspruches nur bis zu einer Höhe von 90% und ab einem Anlagebetrag von 20.000 € überhaupt nicht sicher waren. Die klagende Anlegerin erhielt daher im Insolvenzfalle der beratenden Bank von ihren rund 80 T€ nur 20 T€ zurück. Mit der Klage verlangte die Anlegerin abgesonderte Befriedigung aus der Insolvenzmasse der Bank.

Die Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass es nicht darauf ankäme ob die Bank ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 23a KWG rechtzeitig nachgekommen ist. Einlagen in ihrem Hause hätten der Anlegerin schon gar nicht angeboten werden dürfen, weil diese eine sicheres Anlageziel - den Kapitalerhalt - verfolgte.

Fazit

Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsprechung zur anlage- und anlegergerechten Beratung um eine Facette reicher geworden. Wer das Einlagegschäft nach §32 KWG betreiben darf sollte darauf achten, dass seine Erfüllungsgehilfen entprechend beraten. Aber auch der plakative Hinweis von Beratern, die Einlagen wären so sicher wie bei einer Bank, bekommt hierdurch eine ganz neue Bedeutung