BGH 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08: Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen müssen dem Deutlichkeitsgebot in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechen

Widerrufsbelehrung unwirksam"Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde."

Folge: Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, Widerruf auch nach Jahren noch möglich. Zahlungsanspruch des Verbrauchers gg. Bank auf Rückzahlung aller Zins- und Tilgungsleistungen (Raten bzw. Anuität)

Empfehlung: Die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer wirksamen Widerrufsbelehrung ist sehr vielfältig. Dieses Urteil ist nur ein Beispiel für viele Weitere, deren Anwendbarkeit mit anwaltlicher Hilfe überprüft werden kann.