Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG – Anlegeranwälte müssen Farbe bekennen

Unerfreuliche Post bekamen rund 4.000 Anleger dieser insolventen Fondsgesellschaft vom Insolvenzverwalter Scheffler.   Angeblich sollen die Auszahlungen der Insolvenzschuldnerin der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach §§ 129Abs. 1, 134 InsO unterliegen und gemäß §14 Abs.1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren sind. Angeblich sind nach § 134 Abs.1 InsO sind alle unentgeltlichen Leistungen des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.   Bei den Zahlungen, welche die Insolvenzschuldnerin als Ergebnisbeteiligung bzw. nach Ablauf der stillen Gesellschaft In Höhe der Einlage an die Anleger gezahlt hat, soll es sich um unentgeltliche Leistungen handeln. Die ursprünglichen Bilanzen sollen falsch und Scheingewinne ausgewiesen haben und die richtigen, neu ausgestellten Bilanzen sollen Schulden für die Jahre 2013 bis 2016 ausweisen. Die wichtigsten Hintermänner sind pleite und sehen ihrer Anklageschrift samt Verurteilung wegen Betruges entgegen.   Ob der Insolvenzverwalter Recht hat oder nicht, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.  

Strategie

Wie auch immer die derzeit ungeklärte Rechtslage ist, die Umsetzung der Anlegerrechte in der Praxis muss jetzt umfassend erfolgen. Jedwede Empfehlung muss in Abhängigkeit zu den zu erwartenden Kosten erfolgen   Sture Verweigerungshaltungen (Wir schon gut gehen!) können zu kostenpflichtigen Prozessen gegen die Anleger führen. Andererseits müssen jetzt auch die Anlegeberater/innen „ins Boot geholt“ werden, um den Schaden zu kompensieren. Spätestens dann, wenn sich Anleger entscheiden, sich verklagen zu lassen mit unserer Hilfe, muss den Anlageberater/innen der Streit verkündet werden. Die Streitverkündung eröffnet Anleger/innen die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen Anlageberater/innen für den Fall des Unterliegens gegen die Klage des IV Scheffler zu wahren. Durch diesen Streitbeitritt (oder auch Prozessbeitritt) sind die Anlageberater/innen in den Stand gesetzt, in maßgeblicher Weise auf das Prozessgeschehen und dessen Ausgang im eigenen Interesse Einfluss auszuüben. Sollten die Anleger unterliegen, können sie im Folgeprozess gegen Anlageberater/innen dieses Prozessergebnis verwenden. Nur muss man natürlich auch Anlageberater/innen verklagen wollen. Erfolgreiche Urteile auch bei Lombardium – Fällen gibt es bereits.  

Kosten             

Bei einer Forderung des Insolvenzverwalters in Höhe von € 5.000 betragen die Kosten für uns im außergerichtlichen Bereich € 672,83. Bei einer Klagevertretung schon € 1.597,60 einschließlich Gerichtskosten. Alle Anleger befinden sich jetzt immer noch im außergerichtlichen Bereich, derzeit wird keiner verklagt. Je nach Forderungshöhe des Insolvenzverwalters sind die Kosten höher oder niedriger. Bei eine Forderung von € 10.000 betragen unsere außergerichtlichen Kosten € 1.219,04 und die gerichtlichen € 2.838,46 exklusive gegnerischen Anwaltskosten im Falle des Unterliegens.                   

Handlungsempfehlung – Frist wahren – Klage meiden  

1.         Anspruchsschreiben vom Insolvenzverwalter und unterschriebene Vollmacht für uns sowie Beitrittserklärung einsenden,  

2.         Telefontermin für anwaltliche Beratung mit uns geben lassen,  

Hinweis:         Es ist keine Zeit zu warten, bis ihre Rechtsschutzversicherung zusagt. Mandate in Abhängigkeit der Rechtsschutzzusage nehmen wir nicht an! Unsere Rechnung können Sie gern selbst bei ihrer Versicherung einreichen.   Selbstverständlich prüfen wir auch ihre Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung und fragen ihre Rechtsschutzversicherung an, sofern ihr Anspruch noch nicht verjährt ist. Zu allererst wahren wir jedoch die gesetzte Frist gegenüber dem IV.