Ihre Bank schuldet Ihnen etwas: Niedrigere Zinsen, gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen und Auflösung eines Forwarddarlehens nach Ausübung Ihres ewigen Widerrufsrechtes

Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung (Kündigung) von Immobiliendarlehensverträgen fallen in der Regel Kosten in Form der Vorfälligkeitsentschädigung an. Diese kann man umgehen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Nach unseren Erfahrungen ist dies bei Widerrufsbelehrungen zwischen dem 1. November 2002 bis 2011 sehr häufig der Fall. Damit können Bankkunden abgewickelte Darlehensverträge widerrufen, die Vorfälligkeitsentschädigungen zurückverlangen und bessere Zinsen fordern. Es kann mehr aus den Kreditverträgen herausgeholt und teure Restschuldversicherungsgebühren können gestoppt werden. Sie sollten sich dabei nicht nur auf Kreditbearbeitungsgebühren beschränken, die einige Banken schon an zahlreiche Kunden unserer Kanzlei zurückgezahlt haben.

1.    Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen          Banken und Sparkassen informieren in ihren Widerrufsbelehrungen oft nur ungenügend oder inkorrekt u.a. über den Beginn der Widerrufsfrist oder die Rechtsfolgen eines Widerrufs. Damit genügen sie den gesetzlichen und/oder rechtlichen Vorgaben oft nicht, v.a. wenn sie von der jeweils gültigen Version der Musterwiderrufsbelehrung abweichen. Eine Abweichung liegt bereits vor, wenn Zusätze oder angebliche Klarstellungen aufgenommen oder die äußere Gestaltung nicht vollumfänglich übernommen wurde. Hier wird gewöhnlich gegen das vom Gesetzt verlangte Deutlichkeitsgebot verstoßen.

2.    Was folgt daraus?          Die Frist für die Erklärung eines Widerrufs beginnt unter Umständen nicht zu laufen und ein Widerspruch kann möglicherweise auch noch Jahre nach Vertragsschluss rechtsgültig erklärt werden (§§ 495, 355 BGB). Solche Verträge können rückabgewickelt werden, es fallen keine Vorfälligkeitsentschädigungen an und die Kunden schulden nur den günstigeren Marktzins nach den Leitsätzen der Bundesbank. Voraussetzung ist, dass der Kreditvertrag zwischen einem Unternehmen (Bank) und einem Verbraucher, also für private Zwecke, geschlossen wurde. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn mit dem Kredit der private Hauskauf finanziert werden sollte.

In diesem Zusammenhang wird oft vom sogenannten WIDERRUFSJOKER gesprochen. Dieser kann unter Umständen auch Verbrauchern nützen, die ihren „teuren“ Kreditvertrag auf Grund der derzeit günstigen Zinsen umschulden wollen, oder solchen, die eine Vorfälligkeitsentschädigung auf Grund vorzeitiger Kündigung bereits gezahlt haben.

3.    Einzelfallentscheidungen          Wie üblich ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. Viele Entscheidungen sind in dieser Richtung bereits ergangen, so dass im Folgenden nur einige besonders wichtige von ihnen kurz vorgestellt werden sollen.

a)   Musterfall  v. Anleger S. aus Z. gg. Bank Helaba Dublin         Unser Mandant hatte über ein Darlehen Anteile an einem geschlossenen Medienfonds finanziert. Da beide Geschäfte, also die Beteiligung und das Darlehen, ein Verbundgeschäft darstellten, konnte nicht nur das Darlehen, sondern auch die Beteiligung rückabgewickelt werden. Ursächlich dafür war eine missverständliche Formulierung in der Widerrufsbelehrung der Bank aus dem Jahr 2005, so dass im Jahr 2013 der Widerruf noch rechtsgültig erklärt werden konnte.

b)    EuGH C-481/99 vom 13.12.2001 (Heininger-Entscheidung)          Das Widerrufsrecht darf in Fällen von sogenannten Haustürgeschäften und nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung nicht auf ein Jahr ab Vertragsschluss beschränkt sein.

c)    BGH I ZR 55/00 vom 4.7.2002      Die Aufnahme von zusätzlichen Hinweisen, die für das Verständnis der Belehrung nicht von Bedeutung sind und den durchschnittlichen Verbraucher eher irritieren, können die Widerrufsbelehrung fehlerhaft werden lassen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um folgende Formulierung: Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde.

d)    BGH XI ZR 33/08 vom 10.03.2009          Das Widerrufsrecht besteht länger als 14 Tage, wenn der (falsche) Eindruck erweckt wird, dass die Frist schon allein durch die Zusendung der Belehrung zu laufen beginnt. Damit genügt die folgende Formulierung nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung: Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde […] zur Verfügung gestellt wurde.

e)    BGH VIII ZR 82/10 vom 1.12.2010         Die folgende Formulierung genügt den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Verdeutlichung des Fristbeginns nicht: Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.

f)    BGH IV ZR 52/12 vom 16.10.2013          Fehlerhaft ist eine Widerrufsbelehrung auch dann, wenn sie sich am Ende eines langen Absatzes findet, der weitere Informationen zum Beispiel zu der Unzweckmäßigkeit der Aufgabe einer bestehenden Versicherung oder Rückkaufswerten liefert.

Die vorgestellten Urteile stellen nur eine kleine Auswahl dar, aber es sollte deutlich geworden sein, dass sich eine Überprüfung des jeweiligen Einzelfalls durchaus schwierig gestalten kann. Das ist auch deshalb der Fall, weil zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses unterschiedliche gesetzliche Regelungen Gültigkeit besaßen, auf deren Grundlage die Überprüfung zu erfolgen hat.

Wenn auch Sie Interesse an einer unabhängigen Prüfung der Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages haben, kontaktieren Sie uns gern. Lassen Sie uns dabei auch eine Kopie Ihres Darlehensvertrages zukommen. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, teilen Sie uns das bitte mit. Gern übernehmen wir die notwendige Deckungsanfrage.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website unserer Kanzlei. Unsere Kanzlei mit Schwerpunkt auf Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht vertritt bereits seit geraumer Zeit sehr erfolgreich Mandanten bundesweit.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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