Widerruf von Beitritten zu geschlossenen Fonds wegen vertraglichen Widerrufsrechtes vom 21. November 2011

Das Recht, Verträge zu geschlossenen Fonds in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft zu widerrufen, die in einer Haustürsituation abgeschlossen wurden, kennen viele. Die Folge ist, dass nach Ausübung des Widerrufsrechtes der abgeschlossene Vertrag aufgehoben wird und empfangene Leistungen zurück zu gewähren sind, sofern nicht die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft dem entgegenstehen.Das OLG Frankfurt/Main hatte am 25.05.2011 in 9 U 43/10 zu entscheiden, wie ein vertragliches Widerrufsrecht zu bewerten sei, dass einem Anleger in seiner Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft gewährt wurde. Im Fall war streitig, ob eine Haustürsituation bei Vertragsschluss vorlag und damit auch, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechtes nach den Haustürwiderrufsregelungen vorliegen oder ob von einem vertraglichen Widerrufsrecht auszugehen ist.

Das Gericht stellte fest, dass es auf eine Haustürwiderrufssituation nicht ankommt, weil es von einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht ausgeht. Es war nicht erkennbar, dass der Verwender dieser Widerrufsbelehrung bzw. die Fondsgesellschaft für die Gruppe derjenigen Anleger, welche nicht in einer Haustürsituation beitreten wollen, eine andere Belehrung verwenden wollte. Es war davon auszugehen, dass sie davon ausgehen musste, dass ihr die Anleger auch außerhalb einer Haustürsituation beitreten wollen. Da für beide Fälle eine einheitliche Belehrung verwendet worden ist, muss auch das gesetzliche Leitbild zu Form und Inhalt einer Widerrufsbelehrung für Fälle gelten, die außerhalb einer Haustürsituation ein vertragliches Rücktrittsrecht gewähren.

Demnach war auch im hiesigen Falle außerhalb einer Haustürsituation zu prüfen, ob das vertragliche vereinbarte Widerrufsrecht (BGH VIII ZR 151/81)

den Vorschriften der §§312, 357 BGB entspricht (BGH VIII ZR 219/08).

Dies war hier nicht der Fall, so dass der Anleger von seinem unendlichen Widerrufsrecht im Jahre 2009 zum Fondsbeitritt im Jahre 2005 Gebrauch machen konnte und seine Erklärung wirksam widerrufen konnte. Widerruft der Gesellschafter seine Beitrittserklärung, sieht die nationale Rechtsprechung (BGH II ZR 292/06) jedoch darin keinen ex tunc wirkenden Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt, sondern behandelt die Erklärung als außerordentliche Kündigung. Hierin wird ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der (anderen) Mitglieder am Bestand der Gesellschaft und der Gläubiger an der Erhaltung der Haftungsmasse und andererseits den Interessen ausscheidungswilliger Gesellschafter gesehen, sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beitritts berufen zu können.

Folglich steht dem klagenden Anleger gegen seine Fondsgesellschaft ein Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben zu, weil von einem wirksamen Widerruf seines Beitrittes im Jahre 2009 auszugehen ist.

Formularmäßige Widerrufsbelehrungen - unabhängig von einer etwaigen Haustürsituation - sind auf Zeichnungsscheinen zu geschlossen Fonds häufig zu finden. Jeder Anleger kann sich demnach bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung durch einen Widerruf seiner Beitrittserklärung von gegenwärtigen und zukünftigen Pflichten zur Erfüllung seiner Einlage befreien. Dies ist insbesondere für Anleger interessant, welche sich an geschlossenen Fonds mit Ratenzahlungsmodellen beteiligten.