Rückforderung von Ausschüttungen an Kommaditisten durch Insolvenzverwalter und Gläubiger des Fonds

Immer wieder werde ich von Anlegern gefragt, ob sie denn die von den Fondsgesellschaften und den Insolvenzverwalter angeforderten Ausschüttungen tatsächlich zurückzahlen müssen. Als Kommanditisten hatten diese Anleger in der Vergangenheit Ausschüttungen bekommen und damit zum Teil die Raten für ihre darlehensfinanzierten Fondsanteile bezahlt oder sie haben diese Gelder ausgegeben, weil sie glaubten, es wären Gewinne. Ihre Anlageberater und die Fondsprospekte hatten die geplanten Ausschüttungen einkalkuliert in Prognoseberechnungen zur Darstellung der zu erwartenden Rendite.Vereinfacht ausgedrückt sollten also über Verlustzuweisungen von rund 100% der Nominaleinlage erst einmal die hälfte des eingezahlten Kapitals über Steuerersparnisse erwirtschaftet werden. Die andere Hälfte und der Gewinn sollten über die Ausschüttungen realisiert werden. Aufgrund der Abschreibung der Kommanditeinlage waren diese Fondsgesellschaften jedoch im Zeitpunkt der Zahlungen der Ausschüttungen unterbilanziert. Nun zeigt sich, dass diese Ausschüttungen tatsächlich keine Gewinne darstellten und zur Haftung nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB führten.

Insbesondere bei Fondsgesellschaften, welche sich in der Krise befinden, sind Rückforderungen von Ausschüttungen zu beobachten. Dabei wird damit z.Bsp. damit gedroht, dass der Insolvenzverwalter diese Ausschüttungen sowieso zurückfordern könne nach §§ 171ff. HGB und man solle doch dem Fonds eine Chance geben. Ohne die Zahlungen der Anleger werde der Fonds insolvent werden. Dabei lockt man mitunter die Anleger mit einem Nachlass auf die Haftung, der jedoch im Insolvenzfalle nicht gelten solle.

Hierbei stehen die Anleger häufig vor kaum lösbaren Fragen:

1. Muss ich tatsächlich an den Fonds die Ausschüttungen zurückzahlen?
2. Welche Rechte habe ich gegen den Fonds und gegen den Insolvenzverwalter?

Zurückzuzahlen wären die Ausschüttungen, wenn sie tatsächlich aus Eigenkapital herrühren, die Anleger quasi ihre ehemaligen Einzahlungen zurückbekamen. Dies ist die Regel nach §§ 171 Abs.2 und 172 Abs.4 HGB. Geltend machen können diese Ansprüche nur die Gläubiger des Fonds und im Insolvenzfalle der Insolvenzverwalter. Häufig handeln aber die Fonds selbst im Auftrage des Gläubigers. Zu beachten ist aber die Regelung des § 172 Abs.5 HGB zum Gutglaubensschutz.

Ob die Ausschüttungen Eigenkapital oder Gewinne waren, ist für die Anleger häufig auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Beide Begriffe „Eigenkapital“ und „Gewinne“ sind im Handelsgesetzbuch klar definiert. Allein ein prospektgemäßer Verlauf der Fondsentwicklung garantiert noch keine bilanziellen Gewinne. Im Falle der Unterbilanzierung stellen Ausschüttungen Entnahmen dar, für die die Gesellschafter haften. Irrelevant hierbei ist, dass diese Zahlungen aus jährlichen Überschüssen bzw. "Gewinnen" gezahlt wurden.

Diese hochkomplexe Materie wurde den potentiellen Gesellschaftern häufig nicht deutlich genug gemacht. Gerichte argumentieren insbesondere bei geschlossenen Immobilienfonds, welche Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen hatten und gleichzeitig Ausschüttungen zahlten, dass das Aufleben der Haftung nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB systembedingt ist. Vor einer solchen systembedingten Haftung müsse dann entsprechend gewarnt werden. Nicht ausreichend sind Formulierungen, die nur auf die Gesetze verweisen ohne konkreten Bezug zu dem was, steuerrechtlich geplant ist. Erst recht nicht dürfen dann die Ausschüttungen neben den Steuervorteilen in einer Prognoseberechnungen eine Rendite vor Steuern herleiten, mit der dann auch noch geworben wird.

In den von mir initiierten Hinweisbeschlüssen des LG München I wird deutlich ("Kanzlei" - "Urteile" "8.") , welche Maßstäbe das Gericht an die Klarheit und Deutlichkeit von Fondsprospekten anlegt.

Wenn auch Sie mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert werden, sollten Sie mir für eine kostenfreie Kontaktaufnahme Ihren Fondsprospekt sowie meinen Fragebogen für Kapitalanleger übermitteln.