Erste Erfolge helfen Medico - FONDS - Gesellschaftern

Landgericht München I urteilt über vergleichbare Fondsprospekte zugunsten der AnlegerHinter dem Namen Medico - Fonds verbergen sich rund 50 geschlossene Immobilienfonds in Rechtsform von Kommanditgesellschaften, welche im Wesentlichen die Bewirtschaftung von Gewerbeimmobilien zum Gegenstand haben.

Zu Zeit will sich eine Vielzahl von Gesellschaftern von ihren Fondsanteilen trennen. Dies ist u.a. dadurch bedingt, dass sich nunmehr die wirtschaftlichen Risiken dieser unternehmerischen Beteiligungen abzeichnen.

Neben den teilweise unplausiblen Fondsprospekten fällt auf, dass die Haftungsrisiken nicht deutlich genug in den Fondsprospekten sowie durch die Anlageberater dargestellt wurden. Die Medico – Fondsprospekte warben u.a. mit hohen Verlustzuweisungen bei gleichzeitigen Ausschüttungen an die Gesellschafter.

Dies hat aus steuerrechtlichen und bilanziellen Gründen zur Folge, dass die Ausschüttungen bei vielen Fonds keine Gewinne waren, sondern Entnahmen im Sinne von § 172 Abs. IV HGB. Im Krisenfalle müssten diese Ausschüttungen von den Anlegern an die Gläubiger des Fonds oder gar an den Insolvenzverwalter des jeweiligen Fonds zurückgezahlt werden.

Hier können die Anleger von einem Etappensieg am Landgericht München I profitieren:

Das Landgericht München I hatte bereits im April 2008 über Fondsprospekte zu befinden, welche mit denen der Medico - Fonds vergleichbar sind. Es entschied, dass eine abstrakte Darstellungen von Haftungsrisiken hinsichtlich der Ausschüttungen nicht ausreiche. Für diesen Prospektfehler haften die jeweiligen Gründungsgesellschafter des Fonds. Da häufig über diese Risiken erst durch einen spezialisierten Anwalt aufgeklärt wird, ist in diesen Fällen nicht von einer Verjährung der Prospekthaftungsansprüche auszugehen.

Neben der Gebau Aktiengesellschaft haften auch die in den Vertrieb involvierte – Apotheker und Ärztebank sowie die Bonnfinanz AG wenn z.Bsp. folgende Zusicherungen von den Beratern abgegeben wurden:

1. Eignung der Beteiligung zu Altersvorsorge,
2. lässt sich jederzeit veräußern,
3. Verharmlosung und Verschweigen des Totalverlustrisikos,
4. Verschweigen von kick - back – Zahlungen für Provisionen,
5. Einkalkulierung der prognostizierten Ausschüttungen in einer Rentabilitätsvorschau, obwohl die Ausschüttungen nur Entnahmen nach §172Abs.IV HGB sind.

In der Rubrik Kanzlei – Urteile, finden Sie den angesprochen Hinweisbeschluss und weitere dokumentierte Erfolge als pdf- Datei vor.

Einen Fragebogen finden Sie hier. Für die Beantwortung Ihrer unverbindlichen Anfrage zu den zu erwartenden Rechtsverfolgungskosten, benötige ich Ihren Zeichnungsschein bzw. Ihre Beitrittserklärung zum Fonds sowie die Daten Ihrer Privatrechtschutzversicherung.