Aufklärungspflichten von Banken über Rückvergütungen: wichtige BGH - Entscheidungen sorgen für Klarheit zu Anspruchsvoraussetzungen für Anlegerklagen gegen Beraterbanken

Aufgrund anlegerfreundlicher Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichtshofes sind die Erfolgsaussichten geschädigter Kapitalanleger erheblich gestiegen, sich nach einer Anlageberatung vom verlustträchtigen Investment zu lösen und das angelegte Geld von der Beraterbank zurückzuerlangen.Dabei kommt es allein darauf an, ob über versteckte Verdienstmöglichkeiten der Bank durch den konkret empfohlenen Abschluss gesprochen wurde oder nicht. Schweigen begründet dann unter bestimmten Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch des Anlegers in Höhe seiner Anlagesumme. Zu unterscheiden ist zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen

Innenprovisionen sind dabei nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die z.Bsp. bei geschlossenen Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie muss nach der Rspr. des Bundesgerichtshofes ab einer bestimmten Höhe aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit des vom Anleger erworbenen Investments haben.

BGH III ZR 359/02:


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cc) Der Senat ist der Auffassung, daß der Anleger über einen "Abfluß" dieser Art, jedenfalls dann, wenn er 15 % überschreitet, generell unterrichtet werden muß.

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Nur für Banken aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dagegen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese für den Kunden ein nicht erkennbares Eigeninteresse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Eine Täuschung über die Werthaltigkeit der Beteiligung ist daher nicht maßgeblich, der Kunde weiß was an Kosten entsteht, er weis nur nicht, dass seine Bank hiervon partizipiert, auf deren Höhe kommt es nicht an (BGH, Beschluss v. 9.03.2011 XI ZR 191/19). Der Bankberater muss generell über das OB und die Höhe der zu erwartenden Zahlung aufklären (BGH, Urteil v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGH, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: XI ZR 191/10)

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Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten

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Weist der Fondsprospekt zum Beispiel zwar verschiedenen Provisionen offen als Kosten aus, wird jedoch nicht angegeben dass und in welcher Höhe die beratende Bank diese Provisionen oder Teile hiervon erhält, handelt es sich um aufklärungspflichtige Rückvergütungen (BGH, Beschluss v. 24.08.2011, XI ZR 191/10)

BGH XI ZR 510/07

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(2) Aufgrund des Beratungsvertrags war die Beklagte verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie von der C. für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekam. Für die Berater der Beklagten bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade eine Fondsbeteiligung der C. zu empfehlen. Darüber, und den damit verbundenen Interessenkonflikt, musste die Beklagte den Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Beklagten einschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23).

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Verschulden der Bank ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es ich um Fälle nach 1990 handelt, weil es bis dahin schon eine ganze Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Offenbarungspflichten der Banken über Rückvergütungen gab (BGH, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: XI ZR 191/10).

Steht eine Pflichtverletzung der Bank fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die aufklärungspflichtige Bank muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte (BGH, Beschluss v. 9.03.2011 XI ZR 191/19). Dies kann sie nicht, wenn sie belegen kann, dass z.Bsp. der Anleger mit der Provisionszahlung bei Wertpapiergeschäften einverstanden war, es im streitigen Falle jedoch um Rückvergütungen anlässlich der Beratung zum Anteil an einem geschlossenen Immobilien- oder Medienfonds ging (BGH, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: XI ZR 191/10), denn eine Vergleichbarkeit ist nicht gegeben.

Fazit:


Intransparenz bei den Kosten und Verdienstmöglichkeiten bei Anlageberatungen zu Kapitalanlagen ab 1991 führt zu Schadensersatzansprüchen für die Anleger unabhängig davon, wie sich das Investment entwickelte.