Aktuelle Situation für Anleger der ADCADA - Unternehmensgruppe
I. Aktuell gibt seit 14.10.2020 diese vorläufigen Insolvenzverfahren:
- adcada.capital GmbH, 18182 Bentwisch, 61a IN 373/2,
- adcada.fashion GmbH, 18182 Bentwisch, 60 IN 374/20,
- adcada.finance GmbH, 18182 Bentwisch,62 IN 372/20,
- adcada.immo GmbH, 18182 Bentwisch, 62 IN 371/20,
- adcada.marketing GmbH & Co. KG, 18182 Bentwisch,60 IN 370/20,
- adcada.shop GmbH & Co.KG, 18182 Bentwisch, 60 IN 369/20,
- adcada GmbH, 18182 Bentwisch, 60 IN 352/20,
- FASHION.ZONE GmbH & Co. KG, 18182 Bentwisch, 62 IN 367/20,
- outlet.fashion GmbH & Co. KG, 18182 Bentwisch, 61a IN 368/20.
Dabei handelt es sich bei der adcada GmbH um die Muttergesellschaften der 9 anderen Tochtergesellschaften.
So heist es auszugsweise jeweils in den 9 Beschlüssen auf insolvenzbekanntmachungen.de:
(...)
Beschluss: 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch Telefon: 0381 649200, Fax: 0381 649234 bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen. Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
(...)
II. BaFin – Abwicklungen
BaFin - Meldung vom 14.10.2020
ADCADA Investments AG PCC, Rugell (Liechtenstein):
BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an und bestellt Abwickler Die BaFin hat der ADCADA Investments AG PCC, Ruggell (Liechtenstein), mit Bescheid vom 28. September 2020 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln. Das Unternehmen nahm unter der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Anleihe 2020“ unbedingt rückzahlbare Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. Zur Durchsetzung der Abwicklungsanordnung wurde Herr Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann c/o Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Schillerstraße 18 18055 Rostock als Abwickler bestellt. Anleger werden aufgefordert, ihre Forderungen bei ihm zu melden. Der Bescheid der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
III. ADCADA Unternehmensgruppe i.S.v. § 3e InsO
Folgende Tochtergesellschaften der ersten Insolvenzantragstellerin adcada GmbH samt nachstehen Kapitalanlagen sind uns nach vielen Gesprächen mit Anlegern bekannt geworden. Dort ist nun Herr Heiko Kühn seit letzter Ende September Geschäftsführer:
- ADCADA.healthcare GmbH (Inhaber-Teilschuldverschreibung, ADCADA.healthcare Bond)
- adcada.capital GmbH (adcada.capital Zins 1 Nachrangdarlehen mit qualifizierter Nachrangklausel)
- adcada.finance GmbH
- adcada.immo GmbH
- adcada.fashion GmbH
- Weidemann Immobiliengesellschaft mbH
- Plaspo GmbH
Kommanditistin ist die adcada GmbH in nachstehenden Gesellschaften;
FASHION.ZONE GmbH & Co. KG (Nachrangdarlehen)
outlet.fashion GmbH & Co. KG (https://outlet.fashion)
adcada.marketing GmbH & Co. KG
adcada.shop GmbH & Co. KG (Nachrangdarlehen)
Die Tochtergesellschaft adcada.capital GmbH ist wiederum Komplementärin bei obigen 4 Gesellschaften.
Bekannt sind die Immobilien der adcada GmbH Am Strom 81, Bei der Tweel 1, sowie Friedhofsweg 47 in Rostock. Bei Ersterer befindet sich FASHION.ZONE „The BOUTIQUE“. Den Onlinestore hierzu betreibt laut Impressum die FASHION.ZONE GmbH & Co. KG. Derzeit findet dort ein Sale mit bis zu 70% statt und ist leider immer noch Herr Benjamin Kühn als Geschäftsführer im Impressum eingetragen.
Leider ist uns auch bekannt, dass die FASHION.ZONE GmbH & Co. KG als auch die adcada.shop GmbH &Co. KG Nachrangdarlehen begeben haben.
Weitere ADCADA – Konzernunternehmen in Lichtenstein und Südafrika lauten:
- ADCADA Investments AG PCC (ADACADA.Healthcare Anleihe 2020 – Private Placement als Inhaber- Teilschuldverschreibung, adcada.money Festzins 12-2019 als Inhaber-Teilschuldverschreibung)
- ADCADA International AG (adcada.money Festzins -06-2019 als Inhaberschuldverschreibung)
- ADCADA Immobilien AG PCC ADCADA Immobilien (PTY) LTD (Südafrika)