Hannover Leasing Medienfonds: wir vertreten Anleger gegenüber Banken

Wir vertreten Anleger folgender Fondsgesellschaften:

  • (Nr. 113) Lord Zweite Productions Deutschland Filmproduktion GmbH & Co. KG (2000)
  • (Nr. 114) LORD Dritte Productions Deutschland Filmproduktions GmbH & Co. KG (2000)
  • (Nr. 122) MERADIN Productions GmbH & Co. KG (2003)
  • (Nr. 126) „Dia" Productions GmbH & Co. KG (2001)
  • (Nr. 128) „Sam" Productions GmbH & Co. KG (2001)
  • (Nr. 129) „Unfaithful" GmbH & Co. KG (2001)
  • (Nr. 130) „Shallow Hal" Filmproduktion GmbH & Co. KG (2001)
  • (Nr. 131) „First Twenty Million" Filmproduktion GmbH & Co. KG (2001)
  • (Nr. 136) MERADIN Zweite Productions GmbH & Co. KG (2004)
  • (Nr. 163) MORATIM Produktions GmbH & Co. KG (2005)
  • (Nr. 143) MONTRANUS Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (2003)
  • (Nr. 158) MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (2004)
  • (Nr. 166) MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (2005)

Aktuelles           Steuerrechtliche Streitigkeiten
Nach kurzer Erleichterung, dass das Finanzgericht München am 8. April 2011 die Verlustzuweisungen des Fonds steuerlich anerkannte, kommen nun wieder schwere Zeiten auf die Anleger zu. Sie werden mit Briefen der Fondsgesellschaft darauf hingewiesen, dass die Steuerfahndungsstelle anderer Ansicht ist und die anfänglichen Verlustzuweisungen vollständig aberkennen wird. Die Staatsanwaltschaft München I hat Auskunft darüber gegeben, dass gegen diverse Verantwortliche der Hannover Leasing GmbH & Co. KG in Bezug auf die Beteiligungsangebote Nr. 114, 126, 128, 129, 130 und 142 wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde. Am 25. November 2011 wurden die Anleger des Hannover Leasing Medienfonds Magical Productions GmbH & Co. KG (HL 142) hierüber informiert. Die Steuerfahndungsstelle ist nach Angaben der Hannover Leasing demnach der Auffassung, dass es sich bei dem Hannover Leasing Medienfonds Magical Productions (HL 142) nicht um ein rechtlich anerkanntes Steuersparmodell, sondern um eine „verdeckte Festgeldanlage" in Höhe der Schuldübernahmegebühr handelte. Der verbleibende Betrag sei damit der „Filmherstellung" zuzurechnen – ohne Gewinnerzielungsabsicht. Darin steckt der Vorwurf, dass die Gesellschaft der Filmherstellung nur zum Schein nachgegangen sei. Mit dem Hannover Leasing Medienfonds Magical Productions (HL 142) sollte der Film „Ruch Hour II" finanziert und produziert werden. Die Veranlagungsstelle des Finanzamts München beabsichtige deshalb, demnächst geänderte Grundlagenbescheide zu erlassen, in denen die Anleger des Hannover Leasing Medienfonds Magical Productions (HL 142) mit erheblichen Steuernachzahlungen rechnen müssten, da die anfänglichen Verlustzuweisungen steuerlich vollständig aberkannt werden. Der Schaden für die Anleger des Hannover Leasing Medienfonds Magical Productions (HL 142) geht insgesamt in die Millionen, vor allem weil die Steuernachforderungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % p.a. seit Zeichnung der Anlage beigetrieben werden.

Erfolge           
Ein Anleger des Hannover Leasing Medienfonds Magical Productions (HL 142) darf aufatmen, nachdem er vor dem LG Berlin in dem Urteil vom 23.September 2011 (Az.: 38 O 16/11) mit seiner Schadensersatzklage gegen die Berliner Bank Erfolg hatte. Das LG Berlin sah den Schadensersatzanspruch des Klägers als begründet an, da die Bank ihre Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hatte, indem sie den Kläger nicht darauf hinwies, dass sie von der Fondsgesellschaft eine Provision in Höhe von 8% für die Vermittlung der Anteile an dem Hannover Leasing Medienfonds Magical Productions (HL 142) erhalten hatte. Ebenso vertrat das LG Berlin die Auffassung, dass der Kläger, wäre er über diese Kick-Back-Zahlungen und den Interessenkonflikt der Bank aufgeklärt worden, die Anlage an dem Hannover Leasing Medienfonds Magical Productions (HL 142) nicht gezeichnet hätte.

Falschmeldungen zum Ende letzten Jahres zufolge sollen sämtliche Anlegeransprüche auf Rückzahlung der Einlagen zum 31. Dezember 2011 verjährt sein. Verjährt sind aber nur Schadensersatzansprüche von Anlegern wegen Falschberatung, die bis zum 31. Dezember 2001 vorgenannten Fondsgesellschaften beitraten.
Nicht verjährt sind die Rechte auf Rückzahlung der Einlagen wegen Ausübung eines ewigen Widerrufsrechtes der Anteilsfinanzierungen und Fondsbeitritte wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. Für Anleger mit Darlehensverträgen oder Inhaberschuldverschreibungen gibt es bereits eine Fülle obsiegender Urteile gegen ihre Vertragspartnerin, die HELABA DUBLIN, die darauf hinauslaufen, dass diese Bank den Anlegern die volle Einlagesummen abzüglich der Ausschüttungen zurückzahlen muss, weil diese heute noch ihre Widerrufsrecht ausüben können.

Unserer Kanzlei liegen Urteile vor vom LG München (Az.: I 22 O 14631/10), LG Passau (Az.: 1 O 634/10), LG Potsdam (Az.: 8 O 283/10), LG Stuttgart (Az.: 8 O 381/10) sowie in zweiter Instanz vom OLG Stuttgart (Az.: 6 U 79/11), des OLG München (Az.: 5 U 2167/11) und zuletzt vom Februar 2012 des OLG Frankfurt/Main (Az.: 19 U 26/11) über Formulierungen in Inhaberschuldverschreibungen oder Darlehensverträgen, die lauten:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung gerichtete Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.

Beispielhaft zu nennen wären an dieser Stelle die Widerrufsbelehrung für Anleger Magical Productions GmbH & Co. KG:

Der Lauf der vorgenannten Widerrufsfrist beginnt jedoch frühestens einen Tag nach Aushändigung (a) der von mir unterschriebenen Widerrufsbelehrung und (b) der Vetragsurkunden oder schriftlichen Anträge (Begebungsvertrag, Inhaberschuldverschreibung) oder jeweils Abschriften hiervon an mich.

und LORD Dritte Productions Deutschland Filmproduktions GmbH & Co. KG:

Der Lauf der Frist beginnt jedoch frühestens einen Tag nach Aushändigung des Emissionsprospektes an mich.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die in dem Formular verwendete Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" deshalb fehlerhaft ist, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher wird zwar aus der Verwendung des Wortes „frühestens" schließen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln könnte (BGH 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10).

Deshalb ist es rechtlich konsequent und richtig, dass aus gegebenen Anlass Gerichte im gesamten Bundesgebiet entsprechend entschieden.

Angebot           Wir vertreten bereits eine Vielzahl von Montranus-Anlegern vor Gericht gegen die Helaba Dublin und vermittelnde Banken. Die zugunsten unserer Mandanten angesetzten Beweisaufnahmen gegen die Helaba Dublin, Sparkassen, Privatbanken und Volk- und Raiffeisenbanken bestätigen unsere Argumentation, nicht nur auf die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, sondern auch noch auf die für Anleger positiven Folgen von verschwiegenen aufklärungspflichtigen Rückvergütungen zu setzen. Klagen auf mehrere Argumentationslinien zu stützen ist der sicherste und kostengünstigste Weg für unsere Mandanten.

Gern stehen wir Ihnen für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen erste orientierende Einschätzungen auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten gegeben werden. Sie können zur Vorbereitung darauf unseren Fragebogen anfordern oder hier downloaden. Selbstverständlicher Bestandteil unserer Vertretung von Anlegerinteressenten ist für Rechtsschutzversicherte die Übernahme der Deckungsanfrage und des sonstigen Schriftverkehrs mit den Versicherern.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Innere Lauenstraße 2 / Eingang Heringstraße
02625 Bautzen
Tel. / Fax: 03591 29961 - 33 / - 44
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