Der BGH erklärte Verträge über Abtretungen bzgl. der Einziehung der Forderungen aus Versicherungsverträgen für nichtig!
Mit zwei Urteilen vom11.12.2013 (IV ZR 46/13, IV ZR 131/13) hatte der BGH entschieden, dass Verträge über die Abtretung von Rechten aus Kapitallebensversicherungen an Unternehmen, welche sich geschäftsmäßig mit der Kündigung und Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst, nichtig sind.
In beiden Fällen wurde ein sog. „Geld zurück!-Auftrag“ unterzeichnet, der einleitend wie folgt formuliert ist:
(…)
Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich mich der durch die AG betreuten Anspruchsgemeinschaft anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen meine Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsvertrag und beauftrage Sie hiermit, mich in die von Ihnen betreute Anspruchsgemeinschaft aufzunehmen und meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag (...) durchzusetzen.(…)
Laut den Urteilen sind solche Aufträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungs- gesetz (RDG) nichtig.
Gegenstand solcher Verträge ist demnach eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG. Inhaltlich handelt es sich um eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung. Laut BGH ist dabei entscheidend, ob die einzuziehende Forderung endgültig übertragen wird und der Erwerber das volle wirtschaftliche Risiko der Forderung übernimmt. Gerade dies sei bei einem solchen „Geld zurück!-Auftrag“ jedoch nicht gegeben. Nach Auslegung der Verträge ergibt sich, dass dem Versicherungsnehmer das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zugutekommen soll und er zudem zum großen Teil allein das Risiko des Forderungsausfalls trägt.
Das Unternehmen, welchem die Forderungen abgetreten werden, trägt damit nicht das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung, sondern übernimmt lediglich die dafür erforderliche Dienstleistung.
Der BGH hat zudem festgestellt, dass diese Einziehung von Forderungen aus Versicherungsverträgen das Hauptgeschäft solcher Unternehmen bildet und daher als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG betrieben wird.
Da weder von einer Erlaubnisfreiheit noch einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auszugehen ist, verstoßen die Verträge gegen §S 2 Abs. 2 S. 1, 3 RDG. Rechtsfolge dessen ist die Nichtigkeit nach § 134 BGB.
Laut BGH bezieht sich die Nichtigkeit dabei sowohl auf die schuldrechtlichen Vereinbarungen als auch auf die sachenrechtlichen Verfügungen.
Folgen für betroffene Versicherungsnehmer1. Die mit dem „Geld zurück! -Auftrag“ vereinbarten Vergütungen müssen nicht gezahlt werden. Im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung können bereits gezahlte Vergütungen wieder zurückverlangt werden.
2. Aufgrund der auch nichtigen Forderungsabtretung erfolgten bereits getätigte Zahlungen der Versicherung an das Unternehmen ohne Rechtsgrund. Eine Erfüllungswirkung ist damit nicht eingetreten. Als Versicherungsnehmer könne Sie demnach nochmals die Zahlung direkt von der Versicherung an sich selbst verlangen.
Sie müssen sich demnach nicht von der Versicherung auf eine Erstattungsmöglichkeit bei dem Unternehmen verweisen lassen.