Widerruf von Immobiliendarlehen 2020

Aktueller Stand der Rechtsprechung zum "Widerrufsjoker" (21.01.2020)


Das Widerrufsrecht für Altverträge, die im Zeitraum von 2002 bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, ist am 21.06.2016 - bis auf wenige Ausnahmen - erloschen. Darlehensverträge mit Abschlusszeitpunkt im Zeitraum vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 werden hingegen von der gesetzlichen Neuregelung nicht erfasst. Für diese Verträge gilt deshalb  weiterhin ein im Prinzip „ewiges“ Widerrufsrecht.  


Diese Darlehensverträge sind haben häufig Fehler:

 1. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und deren Anschrift fehlen
 Wegen BGH-Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 (bestätigt durch Urteil vom 04.07.2017 - BGH IX ZR 741/16) ist die Frage der Widerrufbarkeit derartiger Darlehensverträge davon abhängig, ob das Kreditinstitut  im Rahmen des individuellen Vertrages die zuständige Aufsichtsbehörde mit  deren Anschrift  tatsächlich  genannt hat.
Ausreichend wäre schon Angabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), nicht jedoch  die Angabe im  „Europäischen Standardisierten  Merkblatt" (ESM OLG Frankfurt, Urteil vom  11.04.2017 - 25 U 110/16; OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.03.2017 – 17 U 204/15)
 
Auffällig ist dieser Fehler bei:
Sparkassen, Hannoverschen Volksbank, ferner auch Swiss-Life, BHW-Bausparkasse, Kreissparkasse Köln, R + V Versicherung, Sparkasse Neuwied,  Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG, DSL, bei ING-DiBa, Münchener Hypo-Bank.
 
Bestätigt wurde er durch Urteile gegen die Hamburger Sparkasse: LG Hamburg, Urteil v. 26.07.2017 - 331 O 420/16, LG Hamburg, Urteil v. 25.10.2107 - 325 O 345/16), ebenso gegen die Sparkasse Harburg- Buxtehude (LG Hamburg 303 O 109/17), HASPA LG Hamburg,  Urteil vom 23.04.2018 – 318 O 341/17.
 

2. Bindung des Fristlaufes an die Bedingung der Erfüllung der Pflichten gem. § 312 g BGB a.F.

Die Entscheidung des BGH vom 04.06.2019  (Az. XI ZR 331/17) hat die Möglichkeit eröffnet, ihre ab dem 11.06.2010 abgeschlossenen Kreditverträge zu widerrufen, wenn der Beginn der Widerrufsfrist davon abhängig gemacht wurde, dass der Darlehensgeber „seine Pflichten aus § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (…) erfüllt hat.“
Der BGH hat in der erwähnten Entscheidung die Verwendung einer derartigen Klausel im Rahmen der Widerrufsinformation eines nicht im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Immobiliendarlehensvertrags als Widerspruch zur maßgeblichen Rechtslage erklärt. Der Umstand, dass der Beginn der Widerrufsfrist an die Erfüllung einer Bedingung gebunden wurde, die mangels des Vorliegens eines im elektronischen Geschäftsverkehrs abgeschlossenen Vertrages objektiv gar nicht erfüllbar ist, hat zur Konsequenz, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und somit derartige Darlehensverträge auch zum jetzigen Zeitpunkt noch widerrufbar sind. Entweder, weil der fragliche  Passus die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation begründet oder aber die Nichterfüllung dieser vom Darlehensgeber selbstauferlegten nichterfüllbaren Verpflichtung dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird.

Auffällig ist dieser Fehler bei: Sparda-Banken, Volks- und Raiffeisenbanken, PSD-Banken
 
3. Fehlende Angaben zu  Zusatzleistungen, insbesondere der Pflicht zum Abschluss einer Gebäudeversicherung

OLG Düsseldorf vom 30.06.2017 (I – U 244/ 16   Rz. 57/58)
Unzulässige Sammelbelehrungen zu  verbundenen Geschäften – wenn keine verbundenen Geschäfte vorliegen  (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16; BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15; OLG München, Urteil vom 09.11.2017 – 14 U 465/17)

4.     Neue Widerrufsoption für Fernabsatz-Immobiliendarlehensverträge aus dem Zeitraum 02.11.2002 - 10.06.2010, Das OLG Köln hat durch ein Urteil vom 17. 09. 2019 (I - 4 U 109/18) eine neue Widerrufsoption für Kreditverträge abgeschlossen im Zeitraum vom 02.11.2002 bis zum 10. 06. 2010 eröffnet. Entscheidende Voraussetzung: der Darlehensvertrag ist als sogenanntes Fernabsatzgeschäft abgeschlossen worden.

5.    Keine Verwirkung/unzulässige Rechtsausübung  bei laufenden Verträgen nur in Ausnahmefällen

Nach Urteilen des BGH vom 12.07.2016  (XI ZR 501/15; XI ZR 564/15) beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Rechtsinstitute auf  atypische Ausnahmefälle, deren Voraussetzungen bei Standardkonstellationen des Widerrufes von Darlehensverträgen nicht vorliegen. Die wirtschaftlichen Motive des Darlehensnehmers bei der Ausübung des Widerrufs, der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerruf oder die jahrlange anstandslose Bedienung des Kredites  - alle diese von den Banken  ins Feld geführten Argumente spielen zukünftig keine Rolle mehr für die rechtliche Beurteilung.
Bei Widerruf bereits beendeter Darlehensverträge hat der BGH in einer Entscheidung  vom 23.01.2018 (XI ZR 298/17) die Verwirkung in Fällen, in denen vorzeitig auf Wunsch des Darlehensnehmers der Kredit abgelöst wird und die Bank die Sicherheiten freigibt, bestätigt.
 
6.     Der Gegenstandswert bei Klagen auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs ist gemäß der  Entscheidung des BGH vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) die Summe der vom Darlehensnehmer bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Leistungen auf den Darlehensvertrag (Zins + Tilgung) zugrunde zu legen.

Angebot
Wir prüfen im Wege einer kostenlosen Erstberatung  Ihren Immobiliendarlehensvertrag ab dem 11.06.2010.  Sollten Erfolgsaussichten für einen Widerruf  bestehen, übernehmen wir anschließend die anwaltliche Vertretung gegenüber der Bank.
Meine Kosten fallen in der Regel  gegenüber dem bestehenden Zinseinsparpotenzial nicht ins Gewicht.