Montranus III: weiterer Anleger obsiegt gegen die Helaba Dublin

Erneut konnte unser „Widerrufsjoker“ gegen die Montranus III erfolgreich eingesetzt werden. Unsere Mandantin erhält vom Landgericht Chemnitz über 8.200,00 Euro zzgl. Zinsen zugesprochen.

Der Fall           Unsere Mandantin hatte sich im Jahr 2005 mit 30.000,00 Euro an dem Medienfonds Montranus III beteiligt. Ein Teil dieser Beteiligungssumme sollte über ein Darlehen bei der Helaba Dublin finanziert werden.
Die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung entsprach nach Auffassung des Gerichts nicht der zu diesem Zeitpunkt gültigen Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB InfoV und war damit nicht geeignet, eine Widerrufsfrist wirksam in Gang zu setzen. In seinem Urteil vom 12. Februar 2015 (Az.: 7 O 1925/13) stellte das Landgericht Chemnitz darüber hinaus fest, dass die Helaba Dublin sich nicht  auf den Einwand der Verwirkung berufen kann. Das von der ständigen Rechtsprechung geforderte Umstandsmoment lag nicht vor, da die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag noch nicht vollständig erbracht waren. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Umstand entscheidend, da die Bank nicht darauf vertrauen kann, dass das Darlehen vollständig und ohne Ausübung des Widerrufsrechts abgewickelt wird.

Folgen           Aufgrund des als rechtmäßig anerkannten Widerrufs sind die Beteiligung und das Darlehen rückabzuwickeln. Unsere Mandantin kann die Rückzahlung der aus ihrem Vermögen erfolgten Einlagen abzüglich der bereits erfolgten Ausschüttungen verlangen. Sie wird zudem von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus. Gleiches dürfte für jeden Anleger im Einzugsbereich des Landgerichts Chemnitz und Oberlandesgerichts Dresden gelten, denn dort sind vergleichbare Fälle bereits mehrfach zugunsten der Anleger entschieden worden.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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