Montranus III Anleger gewinnt: Landgericht Berlin verurteilt die Helaba Dublin zur Zahlung von über 6.800 Euro

Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung bekam unser Mandant über 6.800,00 Euro Schadensersatz zugesprochen.

Der Fall           Unser Mandant hatte sich im Jahr 2005 mit 25.000,00 Euro an der Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG beteiligt. Von dieser Beteiligungssumme sollten 12.200,00 Euro über ein Darlehen bei der Helaba Dublin finanziert werden. Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 21 O 231/13) kann unser Mandant seine Beteiligung und das damit in Verbindung stehende Darlehen aufgrund der verwendeten fehlerhaften Widerrufsbelehrung wirksam widerrufen. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war die missverständliche Formulierung, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“, sowie die Abweichung von der zu diesem Zeitpunkt gültigen Musterwiderrufsbelehrung der BGB InfoV. Nach Meinung des Gerichts ist das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Es stützte sich bei seinem Urteil auf gefestigte BGH-Rechtsprechung, nach welcher die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen bereits deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation durch Verwendung der fehlerhaften Belehrung selbst herbeigeführt hat.

Das Kammergericht Berlin bestätigte dieses Urteil (Az.: 14 U 231/14) und epfahl der Helaba Dublin, ihre Berufung zurückzunehmen. Diese kam der Empfehlung nach.

Folgen          Aufgrund des als rechtmäßig anerkannten Widerrufs sind die Beteiligung und das Darlehen rückabzuwickeln. Unser Mandant kann die Rückzahlung der aus seinem Vermögen erfolgten Einlagen abzüglich der bereits erfolgten Ausschüttungen verlangen. Er wird zudem von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus. Gleiches dürfte für jeden Anleger im Einzugsbereich des Land- und Kammergerichtes Berlin gelten.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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