Montranus-Fonds I, II, III: Oberlandesgerichte bestätigen formale Fehler in Widerrufsbelehrungen der Helaba Dublin, Beraterbanken haften auch

In den Jahren von 2003 bis 2005 hat der Fondsemittent HANNOVER LEASING drei Medienfonds mit dem Namen MONTRANUS aufgelegt. 705 Mio. Euro wurden von rund 9000 Anlegern in die Fonds investiert und über Inhaberschuldverschreibungen oder Darlehensverträge zum Teil finanziert. Aufgelegt worden sind:

  • Hannover Leasing Beteiligungsangebot Nr. 143, MONTRANUS Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (2003)
  • Hannover Leasing Beteiligungsangebot Nr. 158, MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (2004)
  • Hannover Leasing Beteiligungsangebot Nr. 166, MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (2005)



Geringere Ausschüttungen, steuerliche Situation ungeklärt           In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Verlauf der Montranus Medienfonds für die Anleger mehr als unbefriedigend: Die Ausschüttungen an die Anleger liegen weit unter den prospektierten Werten. Die für den Fonds ungünstige Entwicklung des Wechselkurses trägt zu einer weiteren Verringerung der Einnahmen (in Euro) bei. Aber auch die steuerlichen Rahmenbedingungen änderten sich und viele Anleger mussten sich bereits über Steuernachzahlungen und Säumniszinsen ärgern. Die steuerrechtliche Frage ist mit der Entscheidung zur defeasance-Struktur nur scheinbar geklärt. Die Frage der Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaften scheint noch klärungsbedürftig zu sein.

In der Leistungsbilanz der Hannover Leasing 2010 heißt es zur Entwicklung der Fonds:

Die drei unternehmerischen Medienfonds der Montranus-Reihe entwickelten sich aufgrund der geringeren Lizenzerlöse sowie der Währungsverluste nicht prognosegemäß. Wie bei unternehmerischen Medienfonds üblich, hängen die variablen Lizenzerlöse, aus denen die Auszahlungen an die Investoren resultieren, vom Einspiel- und Verwertungserfolg des jeweiligen Films und damit von dessen Akzeptanz beim Publikum ab. Trotz sorgfältiger Filmauswahl und internationaler Vermarktung über unterschiedliche Vertriebskanäle (Kino, Video, DVD, Fernsehen, Neue Medien) können die drei Fonds die gesteckten Ziele nicht erreichen. Auch die gegenüber der Prognose ungünstigen Wechselkurse bei Umtausch der in US-Dollar vereinnahmten Lizenzerlöse tragen zu den Auszahlungseinbußen und damit zur schlechteren Performance der Fonds bei.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ermöglichen Anlegern den Ausstieg           Anleger können sich von der Beteiligung im Wege des Widerrufs trennen. Auch die Landgerichte München, Passau, Stuttgart und Potsdam waren der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung der Helaba Dublin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, was dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht begonnen hatte. Für die Anleger der MONTRANUS Medienfonds bedeutet dies, dass sie auch noch heute ihr Widerrufsrecht ausüben können. Kürzlich bestätigten die Oberlandesgerichte München, Stuttgart und Frankfurt/Main diese anlegerfreundlichen Urteile.

Unsere Kanzlei wertet Urteile aus vom LG München (Az.: I 22 O 14631/10), LG Passau (Az.: 1 O 634/10), LG Potsdam (Az.: 8 O 283/10), LG Stuttgart (Az.: 8 O 381/10) sowie in zweiter Instanz vom OLG Stuttgart (Az.: 6 U 79/11), des OLG München (Az.: 5 U 2167/11) und zuletzt vom OLG Frankfurt/Main (Az.: 19 U 26/11) über Formulierungen in Inhaberschuldverschreibungen oder Darlehensverträgen zu Anteilsfinanzierungen, die lauten:

Widerrufsrecht
Sie könne Ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung gerichtete Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die in dem Formular verwendete Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" deshalb fehlerhaft ist, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher wird zwar aus der Verwendung des Wortes „frühestens" schließen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln könnte (BGH 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10).

Deshalb ist es rechtlich konsequent und richtig, dass aus gegebenen Anlass Gerichte im gesamten Bundesgebiet entsprechend entschieden.

Angebot           Wir vertreten bereits eine Vielzahl von Montranus-Anlegern vor Gericht gegen die Helaba Dublin und vermittelnde Banken. Die zugunsten unserer Mandanten angesetzten Beweisaufnahmen gegen die Helaba Dublin, Sparkassen, Privatbanken und Volk- und Raiffeisenbanken bestätigen unsere Argumentation, nicht nur auf die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, sondern auch noch auf die für Anleger positiven Folgen von verschwiegenen aufklärungspflichtigen Rückvergütungen zu setzen. Klagen auf mehrere Argumentationslinien zu stützen ist der sicherste und kostengünstigste Weg für unsere Mandanten.

Gern stehen wir Ihnen für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen erste orientierende Einschätzungen auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten gegeben werden. Sie können zur Vorbereitung darauf unseren Fragebogen anfordern oder hier downloaden. Selbstverständlicher Bestandteil unserer Vertretung von Anlegerinteressenten ist für Rechtsschutzversicherte die Übernahme der Deckungsanfrage und des sonstigen Schriftverkehrs mit den Versicherern.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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