Bundesgerichtshof urteilt zur Haftung nach Kartenmissbrauch am Geldautomaten

In den Urteilen vom 6. Juli 2010 (Az.: XI ZR 224/09) und vom 29. November 2011 (Az.: XI ZR 370/10) stellte der BGH klare Beweislastregeln zugunsten von Bankkunden auf.

Der Fall           Vieles spricht gegen den Bankkunden, wenn unter Verwendung der richtigen Geheimnummer mittels Karte Bargeld am Geldautomaten abgehoben wurde. Entweder soll es der Kunde selbst gewesen sein oder aber er hat Karte und Geheimnummer gemeinsam aufbewahrt oder aber die PIN stand auf der Karte.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 29. November 2011 setzte der BGH noch eine weitere Voraussetzung hinzu, indem er feststellte, dass die Bank beweisen muss, dass es die Originalkarte des Kunden war, die zur Abhebung verwendet worden ist. Denn bei Verwendung einer Kartenkopie (Skimming) spricht nichts dafür, dass Originalkarte und PIN gemeinsam aufbewahrt wurden oder das der Kartenpin auf der Karte stand.
Sollte dies der Bank gelingen (Video o.ä.), kann sich der Bankkunde aber immer noch entlasten, indem er darlegt und beweist, dass die Geheimnummer weder auf der Karte stand, noch gemeinsam mit der Karte aufbewahrt wurde oder aber kurze Zeit vor der Entwendung der Karte die PIN schuldlos ausgespäht wurde.

Die Schlussfolgerungen           Einer Bank dürfte es kaum gelingen zu beweisen, dass die Originalkarte vorgelegen hat. Es bestehen daher gute Erfolgsaussichten, seine Recht als geschädigter Bankkunde durchzusetzen, sei es im Regressprozess der Bank gegen sich selbst auf Zahlung bzw. Kontodeckung oder aber im Schadensersatzprozess gegen die Bank auf Zahlung an den Bankkunden.

Zudem wurde mit § 676h BGB in Umsetzung von Art. 61 Abs. 2 der EG-Richtlinie RL/2007/64/EG (sog. SEPA-Richtlinie) in das deutsche Gesetz die gesetzliche Lage der Bankkunden im Falle einer missbräuchlichen Verwendung von Karten erheblich verbessert. Demnach kann die Bank Aufwendungsersatz für die unberechtigten Barabhebungen nur dann verlangen, wenn die Karte ohne oder gegen den Willen des Bankkunden verwendet wurde. Das heißt, der Bankkunde haftet nicht, wenn es der Bank nicht gelingt zu beweisen, dass die Abhebung durch ihn selbst oder mit seinem Einverständnis erfolgte und die Verwendung der Originalkarte nicht bewiesen werden kann.

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Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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