Wiederholter Erfolg für Integro-Geschädigte: LG Bautzen in seiner Entscheidung

Zugrunde liegt ein betrügerisches Kapitalanlagemodell dessen Initiator Herr Ehrenberg mittlerweile eine langjährige Haftstrafe absitzt wegen 360 Betrugsfällen mit einem Schaden von € 7.166.846,22. Die rund 80 betroffenen Anlageberater wuschen bislang ihre Hände in Unschuld, weil sie vom Betrug angeblich nichts wussten.

Der Fall / das Urteil v. 2.03.2012 Az.: 2 O 609 / 10

2 O 609 / 10

stellt das dreizehnte erfolgreiche Urteil der Mandanten unserer Kanzlei dar. Mehrere gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche zur Ratenzahlung von Anlageberatern an geschädigte Kunden wurden zwischenzeitlich ebenfalls vereinbart. Im erstrittenen Urteil stützte sich das Gericht auf die in der Klageschrift dargestellten Grundsätze zur Plausibilitätskontrolle von Anlagekonzepten für Anlageberater. Da es dem hiesigen Anlagevermittler nicht gelingen konnte eine Plausibilitätskontrolle darzustellen - es gibt nichts was man hätte auf Plausibilität hin überprüfen können - und auch die Anlagevermittlung unstreitig war, kam es nach Zeugenvernehmung zur Ausurteilung im Sinne der Mandanten der Kanzlei.

Das Gericht wörtlich:

(...)

Der Anlagevermittler hat richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen tatsächlichen Umstände zu informieren. Er ist verpflichtet, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen oder er hat anzugeben, keine Plausibiltätsprüfung vorgenommen zu haben (Pa­landt-Grüneber, a.a.O., Rn. 52).

Der Beklagte hat diese Pflichten aus dem Auskunftsvertrag verletzt.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass er beide Anlagen den Eheleuten............"sicher" dargestellt und dass es auf Sicherheit der Klägerin und ihrem Ehemann auch ankam. Mittelbar musste sich der Aspekt der Sicherheit für den Beklagten auch aus dem unstreitigen Anlageziel der Eheleute ergeben, welche damit auch ihr Haus finanzieren wollten. Im Hinblick darauf schuldete der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann einen unmissver­ständlichen Hinweis darauf, dass die gewählte Anlageform spekulativen Charakter hatte. Er hätte darüber aufklären müssen, dass die versprochene "Festverzinsung" von 1,0 % bzw. 1, 1 % Zinsen monatlich überhaupt nur aufgrund einer spekulativen Anlage der eingeworbenen Anlegergelder realistisch erzielt werden konnte. Und er hätte zur Sprache bringen müssen, dass ein Totalverlust der angelegten Gelder bei deren spekulativer Verwendung durch den "Manager", ein nicht fern, - sondern naheliegendes Risiko darstellt. Die vom Beklagten behauptete Einholung von Auskünften über die Person des Oliver Ehrenberg ist keine Prüfung der wirtschaftlichen Plausibilität des Anlagenkonzepts. Auch die Erklärungen des Oliver Ehrenberg ersetzt keine Plausibiltätsprüfung.

Ob er das hierzu erforderliche Wissen hätte der Beklagte verfügen müssen. Von dem, der Kapitalanlagen professionell vermittelt, darf das entsprechende Wissen um die Zusammen­hänge von Rendite und Risiko bereits als "Grundwissen" verlangt werden. Die erforderlichen weiteren Informationen über die konkrete Anlageform hätte sich der Beklagte durch Recher­chen verschaffen müssen. Er hätte hinterfragen müssen, wie die Anlagestrategie aussieht. Er hätte plausible Informationen zur Einschätzung von Chancen und Risiken einfordern müssen und durfte sich nicht mit den Erklärungen des kapitalsuchenden Oliver Ehrenberg begnügen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten unstreitig in Kenntnis des wahren Risikos ihr Geld bei der Salus-Anlage und bei der integro nicht angelegt.

(...)

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Schlussfolgerung:
Diejenigen die vorgeben, als Anlageberater oder - vermittler über Kapitalanlagen Auskunft geben zu können, gegenüber ihren Kunden die gesteigerte Sorgfaltspflichten. Da es über die Geschäftstätigkeit der Integro nach eigenen Angaben des Ehrenberg keinerlei Berichte oder Bilanzen gibt, dürfte auch den anderen rund 80 Anlagevermittlern der Nachweis ordnungsgemäßer Plausibilitätskontrollen schwerfallen. Auch in scheinbar aussichtslosen Situationen ohne Zeugen, kann mit der richtige Prozesstaktik Entscheidendes bewirkt werden.

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