Kammergericht Berlin urteilt am 13.06.2012 wiederholt zugunsten von Kapitalanlegern über LEG - Ärztetreuhand - Prospektfehler

Das Kammergericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob dem Mandanten des Unterzeichners Ansprüche auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung zustehen, anlässlich seiner Beteiligung am LEG - Ärztetreuhand-Fonds „LEG Ulanenpark Grundstücksgesellschaft b.R." genannt.Diese Entscheidung stellt bereits das fünfzehnte Urteil einer erfolgreichen Anleger-Prozessserie der Kanzlei Reime dar, welche mit der erstmaligen Verurteilung der in Berlin ansässigen Ärzte - Treuhand Vermögensverwaltung GmbH im März 2006 wegen missverständlichen Prospektpassagen begann.

Az.: 26 U 24 / 11

Die Mandanten im hiesigen Fall und in den vergangenen Fällen sind geschlossenen Immobilienfonds mit Sitz in Potsdam Ende der 90´er Jahre beigetreten, denen die ehemalige Ulanenkaserne in Fürstenwalde gehört. Aufgrund der damaligen steuerlichen Gesetzgebung konnten die Mandanten die zum Teil siebenstelligen Beteiligungssummen von der Steuer absetzen. Es handelte sich um sog. Steuersparmodelle. Diese Fonds finanzierten sich aber nicht nur über die Eigenkapitalzahlungen der Anleger, sondern auch über Kredite bei deutschen Großbanken. Zur Sicherung dieser Kredite wurden die Mandanten nach Beitritt zu den Fonds der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihre Privatvermögen unterworfen.

Dieses Haftungsrisiko wurde im Prospekt verharmlost. Es wurde falsch dargestellt, was passiert, wenn die Fonds die Kapitaldienste für die Kredite nicht mehr bedienen können und die Banken diese kündigen bzw. fällig stellen. Es wurde vorgegaukelt, dass in diesen Fällen zunächst die Fondsobjekte verwertet würden und danach erst auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugegriffen würde.

Wortwörtliche heißt es da unter der Überschrift zur Haftung der Gesellschafter:

(...)

Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst die Immobilie - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung."

(...)

Eine solche Haftungs- / Verwertungsreihenfolge wurde aber mit den finanzierenden Banken nie vereinbart. Das heißt, hätten die Gesellschafter den Fonds nicht freiwillig saniert, hätten die Banken ihre Darlehen fällig stellen können, und schon vor Objektverwertung jeden einzelnen Gesellschafter in Höhe seiner Haftungsquote in Anspruch nehmen können. Zu Schadensersatzzahlungen an die obsiegenden Anleger wurde damals die Ärztetreuhand verurteilt und im hiesigen Falle neue Gründungsgesellschafter.

Eine Anrechnung der Steuervorteile erfolgte nicht. Der Anleger kann seine Einlagen und seinen Sanierungsbeitrag in voller Höhe zurückverlangen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.