BGH vom 8.05.2012, Az.: XI ZR 262/10 und 9.03.,19.07.2011 in Az.: XI ZR 191/10, 9: Ursächlichkeit von Pflichtverstößen in der Anlageberatung

Die Fälle
betreffen die Frage zur Ursächlichkeit des Verschweigens aufklärungspflichtiger Rückvergütungen, welche aus offen in einem Fondsprospekt ausgewiesenen Emissionskosten hinter dem Rücken des klagenden Anlegers an die beratende Bank gezahlt wurden. Die Kläger trugen vor, dass sie sich nicht beteiligt hätten, wenn sie hiervon gewusst hätten.Die Entscheidungen stellten fest, dass die Banken darlegen und beweisen müssen, dass die klagenden Anleger auch bei pflichtgemäßer Beratung gekauft hätten, da die Pflichtverletzungen erwiesen sind (Beweislastumkehr).

Folgen
hat dies für die Frage, wann der jeweilige Anleger hierzu in der mündlichen Verhandlung zu hören ist. Liegen keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anleger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gekauft hätte, ist deren Ausforschung auf Antrag der beklagten Bank zur Frage der Nichtursächlichkeit des Beratungsfehlers unzulässig. Der klagende Anleger muss sich nicht zur Erheblichkeit des Beratungsfehlers einlassen. Er kann aber auch die Aussage ganz verweigern.