EuGH schließt Anwendbarkeit der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft nach Widerruf einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gemäß Haustürwiderrufsrecht nach §312Abs.I BGB nicht aus, Urteil 15.04.2010, C-215/08

Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob die deutschen Rechtsfolgen nach dem Widerruf z.Bsp. der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, dass dem ausscheidenden Gesellschafter nur ein Abfindungsguthaben zusteht oder er auch für einen Verlust haftbar gemacht werden kann, in Widerspruch stehen mit Art. 5 Abs. II der Haustürgeschäfte - Richtlinie.Nach Abwägung der entscheidenden Interessen von Gesellschafter, den zurückbleibenden Gesellschaftern und den bisherigen Gläubigern der Gesellschaft entschied er, dass das deutsche Recht der Richtlinie nicht entgegensteht, es also folglich auch weiterhin anwendbar ist.

Das heißt auch in der Zukunft, dass widerrufende Gesellschafter ihren Einsatz allein dadurch nicht zurückbekommen und darüber hinaus auch noch in Haftung genommen werden können, falls die Gesellschaft zwischenzeitlich Verluste erwirtschaftete.

Tipp: Beitretende Gesellschafter sollten erst dann ihre Einlagesumme zahlen, wenn die auf den Beitrittserklärungen aufgeführte Widerrufsfrist verstrichen ist. Das führt dazu, dass der in einer Haustürsituation zum Beitritt überrumpelte Gesellschafter sich die ganze Sache nochmals in aller Ruhe überlegen kann bzw. den deutschen Anlegerschutz voll ausschöpfen kann.

Komplette Rückzahlung der Einlagen können nur über Regressprozesse bei Falschberatung oder Falschprospektierung vom Berater oder Initiator erlangt werden.