Bundesgerichtshof zur Plausibilitätsprüfung durch Anlageberater - Urteil vom 16.09.2010 III ZR 14/10

Ein Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichte.In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Er muss deshalb eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse.

Sofern nicht geschen, muss er auf ein solches Unterlassen hinweisen.