Landgericht Hamburg vom 23.06.2009 Az.: 310 O 4/09: Fehler bei Beratung zum Verkauf von Zertifikaten nicht folgenlos

Aufklärungspflichten der Anlageberater bei der Beratung zum Verkauf von Bank - Zertifikaten konkretisiertDas Landgericht Hamburg hatte am 23.06.2009 zu entscheiden, ob die Anlageberatung der verklagten Sparkasse zum Verkauf eines sog. Lehmann - Zertifikates anlage- und anlegergerecht war. Dem Kläger / Anleger ging es um Schadensersatz in Höhe von rund 10 T€, die er für den Kauf dieser Zertifikate aufwendete.

1. Hierbei stellte das Gericht klar, das es zur objektgerechten Beratung beim Vertrieb von Zertifikaten gehöre, dass darüber aufgklärt wird, dass es für die Zertifikate keinen Einlagensicherungsfonds gibt.

2. Als weitere Pflicht nannte das Gericht die Mitteilung der Beraterbank an den Kunden über die zu erwartende Vertriebsprovision bei Verkauf des Zertifikates an den Kunden. Das Gericht leitete diese Pflicht her aus der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Da die Sparkasse diese Pflichten bei der Beratung zum Verkauf dieser Zertifikate an den Kläger / Anleger nicht einhielt, muss sie in Höhe des Kaufpreises Schadensersatz an ihn leisten, da der Kläger im Falle der ordnungsgemäßen Aufklärung vom Kauf der Zertifikate und von der Zahlung des Kaufpreises hierfür Abstand genommen hätte.