Bundesgerichtshof-Urteil vom 10.11.2009, AZ.: XI 252/08 – Haftung der Bank bei verbundenen Geschäften zwischen Fondszeichnung und Finanzierung hierfür nach arglistiger (vorsätzlicher) Täuschung durch den Anlageberater bestätigt

Wird ein Anleger vorsätzlich im Rahmen der Anlageberatung getäuscht und hierdurch zum Kauf eines Fondsanteils sowie dem Abschluss des hierfür nötigen Kreditvertrages animiert, hat der Anleger einen direkten Schadensersatzanspruch gegen die Bank, auf Rückzahlung aller Raten sowie Freistellung von allen Verbindlichkeiten.

Der Fall
Die Anlegerin wurde durch einen Anlageberater dazu animiert einen Anteil an einem geschlossenen Fonds zu erwerben. Gleichzeitig wurde ihr vom Anlageberater ein vorgefertigter Darlehensvertrag vorgelegt, den sie bei Zeichnung des Fondsanteils ebenfalls unterschrieb. Damit waren beide Geschäfte ein sogenanntes Verbundgeschäft. Darüber hinaus wurde die Anlegerin über die wahren Vertriebskosten vorsätzlich getäuscht. Der Anlegerin wurden Schadensersatzansprüche zugesprochen, die sie infolge der erbrachten und künftigen Ratenzahlungen gegenüber der beklagten Bank erbrachte und noch erbringen sollte.

Die Entscheidung

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Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 167, 239, Tz. 30; Urteile vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 14, vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, Tz. 25 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, WM 2008, 1596, Tz. 19) muss sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen lassen. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden Bank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB anfechten oder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB verlangen.

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Fazit
Die Schwierigkeit dürfte in der Praxis darin liegen, dem jeweiligen Anlageberater Vorsatz nachzuweisen. Dennoch ist dieser Weg zumeist der Einzige, um werthaltige Ansprüche gegen eine Bank zu bekommen. Es bedarf einer sorgfältigen Einzelfallprüfung.