Gegnerliste auf Homepage rechtmäßig: BVerfG mit seinem Beschluss Az. 1 BvR 1625/06

Nach Auffassung des BVerfG ist die richtige Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert bzw. verurteilt worden, nicht ehrenrührig.Ein Finanzdienstleistungsunternehmen machte gegen die auf Kapitalmarktrecht und Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend, weil diese auf ihrer Homepage eine Gegnerliste veröffentlichte, aus der sich ergab, gegen welche Unternehmen und Personen die Kanzlei beauftragt war vorzugehen. Das Finanzdienstleistungsunternehmen sah sich in seiner vom unternehmerischen Persönlichkeitsrecht erfassten Geschäftsehre betroffen.

Die Anwälte beriefen sich dagegen auf ihre Grundrechte auf Berufsfreiheit und Meinungsfreiheit. Dieser Argumentation folgte das BVerfG mit seinem Beschluss. Während die betroffene Kanzlei vor dem LG Berlin, dem Kammergericht und dem BGH verlor, gab ihr das BVerfG Recht, da die Fachgerichte schlicht vergessen hätten, die Abwägung mit den Rechten aus Art. 12 GG vorzunehmen.