IKF Genussrechte und Inhaberteilschuldverschreibung

Über Jahre hinweg begab die IKF private Wertpapier GmbH aus Erfurt (AG Jena HRB 502083) Genussrechte und Inhaberteilschuldverschreibungen. Mit diesen zwar nach wie vor legitimen, weithin anerkannten und üblichen Finanzierungsinstrumenten sind jedoch nicht unerhebliche Risiken verbunden, derer sich gerade ein Kleinanleger, der nach einer sicheren Anlage für sein Erspartes sucht, häufig nicht bewusst ist.

So sind beispielsweise Genussrechte der IKF u.a. dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Anleger einerseits zwar einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft zusprechen, ihn andererseits jedoch auch dazu verpflichten, Verluste mitzutragen. Damit wird der Anleger mit seiner Genussrechtebeteiligung zum Unternehmer. Macht die IKF Verluste, vermindert sich sein eingezahltes Kapital und sein Rückzahlungsanspruch geht entsprechend zurück. Hinzu kommt, dass die aus dem Genussrecht folgenden Forderungen gegen die Gesellschaft nachrangig sind, also im Falle der Insolvenz erst bedient werden, wenn zuvor sämtliche sonstige Gläubiger befriedigt wurden. Im schlimmsten Fall kann die gesamte eingezahlte Summe vollumfänglich verloren gehen.
Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Genussrechts besteht häufig nur sehr eingeschränkt. Üblich sind Mindestlaufzeiten von fünf Jahren und Kündigungsfristen von zwei Jahren zum Jahresende. Eine Veräußerung des Genussrechts an Dritte ist nach den vertraglichen Regelungen gewöhnlich ausgeschlossen.

Ähnliche Bedenken sind mit Blick auf die Inhaberteilschuldverschreibungen anzumelden. Zwar werden recht verlockende Zinsen im Bereich von 6% bis 9% p.a. versprochen, doch stehen diesen zunächst die recht hohen Kosten für Ausgabeaufschläge entgegen, die 6% der Zeichnungssumme betragen. Überdies werden die Zinsen ebenso wie das eingesetzte Kapital erst am Ende der Vertragslaufzeit, die unter Umständen bis zu 20 Jahre betragen kann, ausgezahlt.
Auch bei Inhaberteilschuldverschreibungen trägt der Anleger das Insolvenzrisiko. Auszahlungen darf er nur erwarten, wenn und soweit die IKF am Ende der Laufzeit noch entsprechend liquide ist. Auch in diesem Fall hängt der Erfolg des Investments vom erfolgreichen Wirtschaften der IKF ab.

Doch gerade daran dürften erhebliche Zweifel bestehen. Es muss in diesem Kontext darauf hingewiesen werden, dass die IKF Private Wertpapier GmbH als solche  nicht mehr existiert, da sie im Jahr 2009 mit der IKF Europahaus & Wertpapier GmbH Erfurt (AG Jena HRB 113398) verschmolzen wurde. Diese wurde im Jahr 2014 durch die IKF-Europahaus AG (AG Jena HRB 503357) übernommen.

Bei derartigen Umwandlungen ist zu beachten, dass nach § 23 UmwG den Genussrechtsinhabern in der jeweilig neuen Gesellschaft gleichwertige Rechte zu gewähren sind. Ist dies nicht geschehen, sollten die betroffenen Anleger den Rechtsweg beschreiten. Inhaberteilschuldverschreibungen gehen indes als normale Verbindlichkeit des übertragenen Rechtsträgers auf den jeweils übernehmenden Rechtsträger über.

Überdies kann die ökonomische Lage der IKF Europahaus AG auf Basis der zuletzt veröffentlichten Bilanzen nicht als positiv bewertet werden. Die Gesellschaft bilanziert nach den für kleinere Gesellschaften geltenden Erleichterungen (§ 267 HGB). Sie hatte bereits für das Jahr 2011 einen Jahresfehlbetrag (Verlust) von 25.000,00 Euro ausgewisen. Für die Jahre 2012 und 2013 bilanzierte sie stabile Jahresfehlbeträge (Verluste) von rund 35.000,00 Euro. Im Jahre 2012 erwirtschaftete sie gar einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von rund 50.000,00 Euro. Damit kann sie als bilanziell überschuldet gelten.

Unsere Kanzlei tritt seit Jahren in solchen und ähnlichen Fällen erfolgreich für die Belange geschädigter Anleger ein. Wenn auch Sie hinsichtlich der Werthaltigkeit Ihres IKF-Investments Bedenken haben, stehen wir Ihnen gern für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen erste orientierende Einschätzungen auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten gegeben werden. Gern können Sie zur Vorbereitung darauf unseren Fragebogen anfordern oder hier downloaden. Selbstverständlicher Bestandteil unserer Vertretung von Anlegerinteressenten ist für Rechtsschutzversicherte die Übernahme der Deckungsanfrage und des sonstigen Schriftverkehrs mit den Versicherern.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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