LEG – Ärztetreuhand Fonds: Wer haftet den Anlegern?

Hinter diesem Namen verbergen sich eine ganze Reihe von geschlossenen Immobilienfonds. Rechtsform ist dabei immer die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diesen Fonds gehören sanierte ehemalige Kasernen in Brandenburg. Gemeinsam wurden sie von der Landesentwicklungsgesellschaft Brandenburg GmbH und der Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH sowie dem Initiator Peter J. Klein für mehrere hundert Gesellschafter entwickelt. Zu nennen wären folgende Gesellschaften:

  • LEG Wohnpark Waldstadt Grundstücksgesellschaft bR,
  • LEG Wohnpark Am Olympischen Dorf Grundstücksgesellschaft bR,
  • LEG Ulanenpark Grundstücksgesellschaft bR,
  • LEG Wohnpark Seeblick Grundstückgesellschaft bR,
  • LEG Kiefernsiedlung Grundstückgesellschaft bR,
  • LEG Wohnpark Am Wünsdorfer See bR,
  • LEG Waldsiedlung Grundstücksgesellschaft bR.

Geworben wurde mit Verlustzuweisungen von mehr als 200 % und mit 10-jährigen Generalmietverträgen. Man ging davon aus, dass sich die Mieten der Mietobjekte über die Dauer der Generalmietverträge entwickeln würden und nach deren Ablauf ausreichend Mietzinsen erwirtschaftet würden. Leider geschah dies nicht, die Fonds bei denen die Generalmietverträge auslaufen, werden Sanierungsfälle. Damit dem finanziellen Desaster des Fonds kein persönliches folgt, sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

Zum einen gehört hierzu die Sanierung des Fonds. Darunter zu verstehen sind freiwillige Sanierungsbeiträge eines jeden Gesellschafters sowie ein gewisser Nachlass durch die finanzierenden Banken. Hierbei bin ich bereits für die Gesellschafter als Beirat unterstützend tätig.

Zum anderen sind die individuellen Rechte und Ansprüche eines jeden einzelnen Gesellschafters auf Schadensersatz zu überprüfen. Zum Schaden gehören dann Sanierungszahlungen oder drohende Inanspruchnahmen durch die Banken. Auch dieser Aspekt wird durch mich für meine Mandanten überprüft.

Hierfür kann ich für meine Mandanten auf fundierte positive Urteile der Berliner Gerichte zurückgreifen, wie sie von mir in vergleichbaren Angelegenheiten bereits erstritten wurden. Haftungsgegner dieser Verfahren waren die Gründungsgesellschafter anderer Ärztetreuhandfonds. Häufig sind diese Personen den Anlegern unbekannt oder aber ihre Rolle blieb den Anlegern bislang verborgen. Daneben haften aber auch die Anlageberater und – vermittler.

Ein von mir erstrittenes Musterurteil steht zum Download auf meiner Homepage unter „Urteile“ zur Verfügung.

Im Wesentlichen argumentierten die Gerichte in den von mir für meine Mandanten erstrittenen Urteilen wie folgt:

"Der Prospekt ist insoweit unrichtig, als er einen unzutreffenden Eindruck über die Haftungsrisiken des beitretenden Gesellschafters vermittelt. Durch den Gebrauch des Wortes "zunächst" wird der Schluss nahe gelegt, dass im Falle von Zahlungsrückständen das persönliche Vermögen der Gesellschafter von Zahlungsrückständen erst einmal nicht betroffen ist. Die Formulierung weckt beim Adressaten des Prospekts die Erwartung, dass das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme erst dann droht, wenn die Gesellschaft als solche in Liquidation gerät und das Grundstück verwertet wird (vgl. Kammergericht, Urteil vom 28.3.2006 zum Az: 27 U 106/05 zu einem vergleichbaren Fall). Die suggerierte Haftungsreihenfolge weicht von der tatsächlichen Regelung der Darlehensverträge ab. Denn es ist unstreitig, dass in den Darlehensverträgen mit den Banken keine Vereinbarungen enthalten sind, die eine solche Haftungsreihenfolge (nämlich zuerst Verwertung des Grundstücks, dann erst die persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter) vorsehen. Da die Bank sonach sofort auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen kann, sind die leistungsfähigen bzw. - willigen Gesellschafter dem Zugriff der Banken ausgesetzt, ohne dass sie darauf hoffen oder gar vertrauen können, dass das Grundstück für sie bzw. den Fonds erhalten bleibt. Könnte die Bank dagegen erst nach Verwertung des Grundstücks auf die persönliche Haftung zurückgreifen, müssten die Gesellschafter eine persönliche Inanspruchnahme erst im schlimmsten Fall befürchten, nämlich dann, wenn ohnehin nichts mehr zu retten wäre (vgl. Kammergericht, aaO)… Selbst wenn man nur eine Unklarheit und keine Unrichtigkeit des Prospekts annehmen würde, wäre im Ergebnis ein Aufklärungsmangel zu bejahen. Andernfalls hätten Initiatoren und Prospektverantwortliche einen Freibrief dahin, dass sie ohne Haftungsrisiko durch bewusst unklare Formulierungen Dritte zum Beitritt zu einer Kapitalanlage veranlassen können… Darüberhinaus ist der Prospekt auch insoweit unrichtig, als tatsächlich gar keine persönliche quotale Haftung des einzelnen Gesellschafters auf die jeweilige Darlehensverbindlichkeit besteht, sondern eine Haftung in Höhe des aus dem Anfangsdarlehen gemäß der Quote sich errechnen¬den Betrages. Die persönliche Haftung auf einen festen Teilbetrag enthält gegenüber den nach der Gestaltung des Prospektes und der Dokumentation berechtigten Annahmen einen weiteren erheblichen Nachteil: Sogar eine vorrangige Verwertung des Grundstückes würde die Höhe des persönlichen Haftungsbetrages nicht verringern (vgl. BGH, NJW 1997, 1580f.). Nach den Ausführungen im Prospekt und der Dokumentation konnte der Anleger aber davon ausgehen, er werde im Falle eines Misserfolges persönlich nur auf den „verbliebenen Rest,, haften… Die vorgenannten Umstände stellen gravierende Abweichungen des tatsächlichen Zustandes in Bezug auf eine persönliche Haftung des einzelnen Gesellschafters im Vergleich zu der im Prospekt und Dokumentation dargestellten Lage dar. Die Beklagten wenden hiergegen nichts Erhebliches ein…"