Integro Capital Partners Ltd. und Salus Protect S. A.

Dubiose Machenschaften von Vermittlern und InitiatorenGegen den Gründer und Direktor beider Gesellschaften, Herrn Oliver Erich Ehrenberg, ermittelt derzeit die Staatsanwalt Görlitz, wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil von derzeit rund 400 Anlegern mit einem Gesamtschaden von rund 8 Millionen Euro. Nach den Angaben des derzeit inhaftierten Ehrenberg wurden die angelegten Gelder nicht wie vereinbart investiert und sind bis auf wenige hunderttausend Euro bei Integro Capital Partners Ltd. verloren. Zudem gab Ehrenberg an, dass er seit 2004 keinerlei Bilanzen für diese Gesellschaft hat erstellen lassen. Derzeit wird die Rückzahlung der als Einlagen vereinbarten Einlagen nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 KWG bei der Integro Capital Partner Ltd. verweigert bzw. hinausgezögert. Darüber hinaus hatten weder die Integro Capital Partners Ltd., noch Ehrenberg eine Erlaubnis zum Betreiben dieses Einlagengeschäftes nach § 32 Abs.1 KWG. Würden Anlageberater versuchen, weiterhin Anlagen der Integro Capital Partners Ltd. zu verkaufen, müssten sie mit einem sofortigem Verbot durch die BaFin nach § 37Abs. 1 S .4 KWG rechnen.

Der Focus der anwaltlichen Tätigkeit ist derzeit auf ein mögliches Adhäsionsverfahren zum Strafverfahren des Ehrenberg gerichtet, sowie auf Schadensersatzklagen gegen die vermittelnden Anlageberater. Den Beratern wäre es ein Leichtes gewesen, diese Kapitalanlagemodelle auf deren Plausibilität hin zu überprüfen. Ein Anruf bei der BaFin hätte genügt um festzustellen, ob das Geschäft der Integro überhaupt legal ist. Das vergebliche Verlangen nach Bilanzen über die Integro hätte ebenfalls stutzig machen müssen. Plausibilitätskontrollen vor Anlageempfehlungen gehören zu den Kardinalpflichten eines jeden Anlageberaters. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte hierfür „spricht Bände“. Wer so tut, als hätte er die angepriesene Kapitalanlage überprüft und deswegen für gut und sicher und vor allem empfehlenswert befunden, muss sich später nicht wundern, wenn er auf Schadensersatz verklagt wird. Das muss erst recht gelten, wenn er 12 % Zinsen bei jederzeitigem Kapitalrückerhalt verspricht, ohne dass Einlagensicherungssysteme greifen würden.

Offenlegungspflichtig war auch die anteilige Beteiligung einiger Anlageberater an der Integro Capital Partners Ltd.. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nur so gesichert, dass der Anleger Interessenkonflikte im Rahmen der Anlageberatung einschätzen und hiernach seine Anlageentscheidungen fällen kann.

Bände spricht auch die Tatsache, dass sich in der Kanzlei des Verfassers Fälle mehren, bei denen der Berater nicht nur diese Beteiligungen sondern auch noch K 1 Hedge-Fondsbeteiligungen verkaufte. Bekanntlich ist der Gründer dieser Fonds Helmut Kiener wegen des Verdachts des Betrugs in Haft. Damit hätten diese Berater drei vermeidbare „Volltreffer“ gelandet.

Zu allem Überfluss haben dann diese Anleger leider auch noch Genussrechte von anderen ausländischen Aktiengesellschaften in Form von Einmalanlage- und Ratensparverträgen. Genussrechten haftet bekanntlich das Totalverlustrisiko an, ohne dass es feste Zinsen gäbe. Jedoch werden sie von Vorständen von Aktiengesellschaften im In- und Ausland immer wieder gern verkauft, weil sich hierdurch leichter als durch Aktienemissionen Eigenkapital beschaffen lässt, ohne dass Anleger Stimmrechte hätten oder Auskunftsansprüche zur Verwendung ihrer Gelder durchsetzen könnten.

Es ist häufig festzustellen, dass Anleger nicht nur diese vier Kapitalanlagen besitzen, sondern dass diese auch nahezu das gesamte Vermögen der Anleger ausmachen. Mit Blick auf die eigene Abschlussprovision, wurden jungen Arbeitnehmern, jungen Familien oder Rentnern angeraten ihre Spareinlagen, angesparte Lebensversicherungen, noch nicht zuteilungsreife Bausparverträge zu kündigen und in diese Kapitalanlagen anzulegen. Langjährig erarbeitete Abfindungen wurden nach entsprechender Empfehlung ebenfalls hierzu verwendet.

Dabei wurde den Anlegern regelmäßig verschleiert, was der Unterschied zwischen ihrem Sparbuch und einer dieser neuen Kapitalanlagen wäre. Als Einlage im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz unterfällt das Sparbuch den deutschen Einlagensicherungseinrichtungen und ist bis in Höhe von mind. 50.000,00 € gegen Verluste abgesichert. Die oben genannten Kapitalanlagen sind jedoch nicht durch entsprechende Einlagensicherungsfonds im Ausland oder in Deutschland abgesichert, weil es sich hierbei um frei verfügbares unternehmerisches Kapital und nicht um schutzwürdige Einlagen von Bankkunden handelt. Die nach deutschem Recht als Einlagen zu qualifizierenden Gelder bei der Integro Capital Partners Ltd.bzw. das was hiervon noch übrig ist, sind von der britischen Einlagensicherung FSCS (Financial Services Compensation Scheme, www.fscs.org.uk ) nicht abgesichert, weil dieses Unternehmen nicht durch die Aufsichtsbehörde FSA (Financial Services Authority, www.fsa.gov.uk, Register) lizensiert bzw. kontrolliert wird. Die deutsche Einlagensicherung greift nicht, weil es sich bei der Integro Capital Partners Ltd. nicht um eine deutsche Bank handelt.

Auch das hätte jeder Anlageberater leicht vor Beratungsbeginn feststellen können, bevor damit begonnen wurde (echte) Spareinlagen zu vernichten.