Über das Vermögen aller vier Leontis Fonds wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat das Amtsgericht Würzburg das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leontis Equity Fund Easy Select I GmbH & Co. KG, der Leontis Equity Fund Premium Select I GmbH & Co. KG, der Leontis Equity Fund Easy Select II GmbH & Co. KG und der Leontis Equity Fund Premium II GmbH & Co. KG angeordnet.

Die Leontis Equity Fund GmbH bezeichnet sich selbst als "Initiatorin und Anbieterin hochwertiger strukturierter Kapitalanlagen in Form von geschlossenen Fonds". Insgesamt wurden bisher vier solcher Fonds aufgelegt:

  1. Leontis Equity Fund Easy Select I GmbH & Co. KG (Amtsgericht Würzburg HRA 5884): Emissionsphase vom 11. Januar 2007 bis 30. Juni 2008 – vormals Lion Equity Fund Easy Select GmbH & Co. KG
  2. Leontis Equity Fund Premium Select I GmbH & Co. KG (Amtsgericht Würzburg HRA 5879): Emissionsphase vom 11. Januar 2007 bis 30. Juni 2008 – vormals Lion Equity Fund Premium Select GmbH & Co. KG
  3. Leontis Equity Fund Easy Select II GmbH & Co. KG (Amtsgericht Würzburg HRA 6112): Emissionsphase vom 01. Juli 2008 bis 22. Juli 2010
  4. Leontis Equity Fund Premium Select II GmbH & Co. KG (Amtsgericht Würzburg HRA 6113): Emissionsphase vom 01. Juli 2008 bis 31. Dezember 2010

Bei jedem dieser Fonds handelt es sich um Private-Equity-Sparpläne für Privatanleger, die damit beworben wurden, dass sie „jedem Kapitalanleger Zugang zu exklusiven Spitzeninvestments“ ermöglichten. Die Kundengelder sollten dabei „in stark diversifizierende Dachfonds und in Direktbeteiligungen an wachstumsorientierten Unternehmen“ investiert werden. Demnach war den Anlegern vor der Zeichnung der Beitrittserklärung nicht bekannt, in was genau investiert werden sollte. Die angeblich viel höheren Renditeaussichten im Vergleich zu anderen Investmentformen sollten die Anleger hinsichtlich des erhöhten Risikos beruhigen.

Bereits im Jahr 2005 hatten sowohl Stiftung Warentest als auch Finanztest die viel zu hohen Kosten solcher Private-Equity-Fonds kritisiert, woraufhin die Mehrzahl derartiger Angebote vom Markt verschwand. Die Leontis Fonds allerdings wurden, wie oben bereits vermerkt, in den Jahren von 2007 bis 2010 aufgelegt.

In seinem Beschluss vom 25. Mai 2015 hat das Amtsgericht Würzburg folgendes bestimmt:

  1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens ergeht ein allgemeines Verfügungsverbot, so dass über Gegenstände des Vermögens nicht verfügt werden kann, worunter auch die Einziehung von Außenständen fällt.
  2. Über das Vermögen wird die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
  3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler (Hofstraße 3, 97070 Würzburg) bestellt.

Folgen          Der vorläufige Insolvenzverwalter muss nun die Schulden der vier Fondsgesellschaften prüfen. In vielen Fällen wird er an die Anleger herantreten und bereits erfolgte Ausschüttungen bzw. Entnahmen zurückfordern oder gar auf die Erfüllung der Ratensparpläne dringen. Ob die Forderungen berechtigt sind, kann nur eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls zeigen. Anlegern ist daher zu empfehlen, ihren Fall bzw. an sie gerichtete Forderungen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Weitere Möglichkeiten          Selbst wenn die Prüfung ergibt, dass die Rückforderung der bereits gezahlten Ausschüttungen rechtens ist, können möglicherweise immer noch Schadensersatzforderungen gegen den Vermittler der Anlage, also den Emittenten des Verkaufsprospekts, den Anlageberater oder die im Hintergrund stehende Bank, geltend gemacht werden, beispielsweise aufgrund einer Falschberatung: Der Vermittler muss eine zu den Kundenwünschen passende Anlage auswählen und umfassend über sie informieren, damit eine solide Entscheidung getroffen werden kann.

Die folgende, nicht erschöpfende Liste benennt einige häufig im Rahmen einer Anlageberatung auftretende Fehler:

  1. Der Anleger wird Miteigentümer der Gesellschaft und trägt ein hohes Risiko bis zum Totalverlust seiner Anlage. Eine solche Anlage ist zur Altersvorsorge ungeeignet.
  2. Es handelt sich um langfristige Anlagen, die es dem Anleger unmöglich machen, kurzfristig auf Marktveränderungen zu reagieren.
  3. Bei den Ausschüttungen handelt es sich nicht um Zinsen, wie beispielsweise bei einem Sparbuch, sie werden auch häufig nicht wie geplant aus den Gewinnen des Unternehmens finanziert, sondern aus den investierten Geldern selbst. Daher können sie im Falle einer Insolvenz zurück gefordert werden.
  4. Die Höhe des Provisionsinteresses der vermittelnden Berater bleibt unerwähnt.

Im allgemeinen gilt: Private-Equity-Fonds sind eine Anlage mit hohem Haftungsrisiko. Sie eigenen sich in der Regel nicht für sicherheitsorientierte Anleger.

Wenn Sie als Anleger nun den Verdacht hegen, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, holen Sie sich Hilfe bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Dieser wird als Fachmann beurteilen können, ob ein Versuch, Schadensersatz geltend zu machen, sinnvoll ist. Gern stehen wir Ihnen für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen erste orientierende Einschätzungen auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten gegeben werden. Gern können Sie zur Vorbereitung darauf unseren Fragebogen anfordern oder hier downloaden.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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