Wie treu sind Treuhänder von geschlossenen Fonds?

Immer wieder berichten Anleger von Beteiligungen an geschlossene Fonds, die sie über s.g. Treuhänder halten. Dabei haben die Treuhänder die Funktion, zwischen zwei Vertragspartner zu vermitteln. Auf der einen Seite stehen dann die Fondsgesellschaften und auf der anderen die Anleger. Aber auch Mittelverwendungstreuhänder werden von den Gründern geschlossener Immobilienfonds eingesetzt. Diese haben dann die Aufgabe, die prospektgemäße Verwendung der Anlegergelder zu überwachen. In den meisten Fällen ist in den Fondsprospekten der Wortlaut der Treuhandverträge abgedruckt.Das muss aber nach der Rechtsprechung nicht ausreichend sein: Im fraglichen Fall hatte der Anleger zu einem Filmfonds einen Mittelverwendungskontrollvertrag und einen Treuhandvertrag mit der gleichen Gesellschaft abgeschlossen. Die Vertragstexte waren jeweils im Fondsprospekt abgedruckt. Worüber der Treuhänder nicht aufklärte war, dass entgegen der landläufigen Meinung zum Begriff "Mittelverwendungskontrolle" nach diesem Vertrag nur eine formale Überwachung der Anlegergelder und keine Bonitätsprüfung des Garantiegebers stattfinden sollen. Der Begriff suggeriert aber gerade eine effektive Überprüfung der Anlegergelder.

Für die Angaben im Fondsprospekt kann ein Treuhänder auch noch haftbar gemacht werden wenn, wenn er zugleich Gründungsgesellschafter ist. Das Besondere an diesen Fällen ist, dass die Treuhänder wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen haftbar zu machen sind. Für diese Pflichtverletzungen gilt eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von Pflichtverletzung und Verantwortlichkeit des Treuhänders. Wann die Beteiligung tatsächlich abgeschlossen wurde, ist daher nicht relevant. Die Treuhänder können daher auch noch dann haftbar gemacht werden können, wenn Prospekthaftungsansprüche gegen Initiatoren, welche nicht Vertragspartner der Anleger wurden, wegen der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist ab Fondsbeitritt schon längst verjährt sind. Damit haben Anleger die nach mehr als drei Jahren feststellen, dass sie betrogen wurden, gute Chancen ihr Geld zurück zu bekommen.

Jüngste Beispiele sind die Betrügereien bei geschlossenen Immobilienfonds in Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die Anleger wurde in diese Fonds ("Steuersparmodelle") mit hohen Verlustzuweisungen und steigenden Ausschüttungen gelockt. Damit sie zu erkennen glauben, dass sich das Investment rechnet, wurden von Anlageberatern und Prospektherausgebern Ertragsberechnungen erstellt, die den Kapitalrückfluss durch das Finanzamt, bei unterstellten Steuersätzen für die Modellrechnung und leider auch die Ausschüttungen berücksichtigen. Aufgrund der hohen Verlustzuweisungen von häufig über 100 % der Nominaleinlage war aber aus steuerrechtlicher Sicht das Kapitalkonto eine logische Sekunde nach Fondsbeitritt unter null. Der Fondsanteil war komplett abgeschrieben! Die dann in der Folgezeit gezahlten Ausschüttungen waren daher keine Gewinne, so dass in gleicher Höhe die Haftung der Anleger wieder auflebte, welche mit Zahlung der jeweiligen Einlagesummen bereits erloschen war. In den Benachrichtigungen an die Anleger, dass sie sich nunmehr glücklich schätzen können Ausschüttungen zu erhalten erfolgten keine Warnhinweise. Stattdessen wurde lapidar darauf hingewiesen, dass diese Ausschüttungen handelsrechtliche Entnahmen seien und daher nicht zu versteuern sind. Dies ist zwar richtig, Entnahmen sind steuerneutral, zu versteuern sind nur Gewinne aber für juristische Laien sind diese Feinheiten des Handelsrechtes nicht erkennbar gewesen, zumal sie sich ja in guten / treuen Händen wähnten und von Anlageberatern hörten, dass sie sich mit dem Tagesgeschäft der Fondsgesellschaft nicht befassen müssen, dafür gebe es ja Geschäftsführer, Geschäftsbesorger, Treuhänder, Mittelverwendungskontrolleure usw.

Diese Rechtsfolge von §§171 Abs. 2 u. 172 Abs. IV HGB bekommen insbesondere Anleger insolventer oder krisengeschüttelter Fonds zu spüren. Ohne wenn und aber werden die Ausschüttungen zurückgefordert.

Das Landgericht Regensburg hatte aber der Forderung eines Insolvenzverwalters gegen einen Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttungen einen Riegel vorgeschoben. Zum Glück (im Unglück) war der Anleger über einen Treuhänder mittelbar an einem Fonds beteiligt. Für die Ausschüttungen haftete eigentlich der Treuhänder der wiederum im Innenverhältnis zum Anleger einen Freistellungsanspruch hatte und im Falle der Rückforderung von Ausschüttungen diese wiederum vom Anleger erhalten hätte. Der Treuhänder verhielt sich gar nicht treu und trat seinen Freistellungsanspruch an den Insolvenzverwalter ab, weswegen dieser klagte. Das war nach dem Gericht natürlich treuwidrig. Außerdem hatte sich so ein Freistellungsanspruch unzulässiger Weise in einen Leistungsanspruch umgewandelt.

Dass das Wort "Treuhand" kein Garant für Wahrhaftigkeit ist ,müssen auch die Anleger der sogenannten "Ärztetreuhand" in Berlin feststellen. Diese Gesellschaft ist verantwortlich für die Prospektherausgabe und Gründung von rund einhundert geschlossenen Immobilienfonds in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zur Finanzierung der Errichtung und Sanierung von Miet- und Gewerbeobjekten in Berlin, nahmen diese Fondsgesellschaften Darlehen in Millionenhöhe auf. Zur Absicherung der Kosten für die Baumaßnahmen und Servicedienstleistungen (Mittelverwendungskontrolle usw.) der initiatornahen Gesellschaften wurden Grunddienstbarkeiten zu Lasten der Fondsobjekte eingetragen. Darüber hinaus wurden die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihre Privatvermögen unterworfen. In den Fondsprospekten wurde dann suggeriert, dass im schlimmsten Falle zuerst die Fondsobjekte verwertet würden und erst danach auf die Gesellschaftervermögen Zugriff genommen würde. In den Grundschuldurkunden, in denen auch die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen wurden, ist aber den Banken das Recht zugeschrieben worden, dass sie schon vor Inanspruchnahme des Fondsobjektes in die Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken können.

Nach Abweisung der Nichtzulassungebeschwerden des verurteilten Gründungsgesellschafters durch den Bundesgerichtshof, existieren nunmehr gegen ihn bestandskräftige Anlegerurteile.