Schadensersatzansprüche für Versicherungswechsler und Kapitalanleger: Beratungspflichten vor Kündigung von Lebens- oder Rentenversicherungen

Außerordentlich schlechte Beratungsleistungen in Zusammenhang mit den Kündigungen von Lebens- und Rentenversicherungen sind leider häufig zu beobachten.

Die Fälle           Unter Vorspiegelung eines kostenlosen Finanzchecks ("Dürfen wir mal kostenlos Ihre Akten zur Optimierung prüfen?") rieten Versicherungsmakler zur vorzeitigen Kündigung der Kapitallebensversicherung, damit stattdessen mit der gleichen Rate eine fondsgebundene Lebensversicherung angspart werden kann. Auch Anlageberater rieten zur vorzeitigen Kündigung einer Rentenversicherung, damit die Rückkaufwerte und zukünftige Raten in eine Kapitalanlage des grauen Kapitalmarktes investiert werden können. Regelmäßig werden hierbei besondere Beratungspflichten ignoriert, damit es zum Neugeschäft kommt. Den Berater treffen dabei weitgehende Beratungs- und Betreuungspflichten. Wenn er beispielsweise im Rahmen eines „Finanzcheck" die Vorteile des Abschlusses eines anderen Investments hervorhebt und empfiehlt, so muss er über sämtliche Folgen des Wechsels aufklären. Diese weitgehenden Beratungspflichten erfüllt ein Berater nur, wenn er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede des bestehenden und des angebotenen Investments verschafft.

Hat ein Kunde beispielsweise zur Altersvorsorge eine Renten- oder Lebensversicherung vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen und soll vorzeitig aus diesem Vertrag aussteigen, damit er die Rückkaufwerte dieses Vertrages in eine fondsgebundene Lebensversicherung zahlen kann, muss darauf hingewiesen werden, dass durch die Zillmerung (Verteilung der Abschlusskosten über den ersten Teil der Laufzeit des Vertrages) der hohen Anlaufkosten seiner ursprünglichen Versicherung deren Rückkaufwert erheblich geschmälert wird und dass bei einer Kapitalauszahlung vor Ablauf der zwölfjährigen Sperrfrist nach § 20Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG die ursprüngliche Steuerbefreiung dieses Betrages ausscheidet.
Zusätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass es bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung keine Mindestrückkaufwerte, also keinerlei Garantieverzinsung, gibt.

Hierbei wie auch bei einem Wechsel in einen Wertpapiersparvertrag oder in eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds per Einmalanlage oder Ratensparvertrag muss zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass von einem einlagengeschützten Investment in ein einlagenungeschütztes Investment gewechselt würde, denn die Prämienzahlungen an Lebens- und private Rentenversicherungen sind durch die Protektor-Lebensversicherungs-AG, Postfach 08 03 06, 10003 Berlin (www.protektor-ag.de) einlagengeschützt. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gibt es diesen Schutz genauso wenig wie bei Aktienfondssparverträgen, geschlossenen Fonds oder gar Zertifikaten. Diese bittere Erfahrung mussten Anleger von Lehmann-Zertifikaten machen, weswegen zu diesem Problemfeld aktuelle verallgemeinerungsfähige Urteile vorliegen:

Oberlandesgericht Dresden vom 11. Mai 2010 (Az.: 5 U 1178/09), Landgericht Frankfurt (Az.: 2-21 O 224/09), Landgericht Bonn (Az.: 2 O 221/09), Landgericht Oldenburg (Az.: 9 O 2124/09), Landgericht Heidelberg (Az.: 2 O 2/08 und Az.: 2 O 141/09) sowie Landgericht Hamburg (Az.: 329 O 44/09).



Zusammenfassend             
Der kostenlosen Finanzcheck häufig zum Türöffner für – aus Anlegersicht – völlig sinnfreie Aktivitäten. Rechtlos stehen Anleger nicht da, wenn sie unverzüglich einen Anwalt einschalten. Solange die Gelder von den Versicherungen noch nicht beim Finanzdienstleister gelandet sind und solange Ansprüche wegen fehlerhafter Anlage- und Versicherungsberatung noch nicht verjährt sind, gibt es gute Erfolgsaussichten, die Anleger schadlos zu stellen oder aber drohende Verluste zu verhindern. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 15. September 2011 (Az.: 12 U 56/11) stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern und Anlegern erheblich.

Angebot          Unsere Kanzlei tritt seit Jahren in solchen und ähnlichen Fällen erfolgreich für die Belange geschädigter Anleger ein. Gern stehen wir Ihnen für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen erste orientierende Einschätzungen auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten gegeben werden. Sie können zur Vorbereitung darauf unseren Fragebogen anfordern oder hier downloaden. Selbstverständlicher Bestandteil unserer Vertretung von Anlegerinteressenten ist für Rechtsschutzversicherte die Übernahme der Deckungsanfrage und des sonstigen Schriftverkehrs mit den Versicherern.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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