Irreführende Werbung im Verkaufsprospekt für PROKON Genussrechte – welche Rechte haben Anleger

In ihren noch nicht rechtskräftigen Urteilen vom 15. März 2011 haben das Landgericht Itzehoe in Az.: 5 O 66/10 und in Folge am 5. September 2012 das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht in Az.: 6 U 14/11 entschieden, dass der Prokon-Verkaufsprospekt für Genussrechte irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen "maximalen Flexibilität" dieser Geldanlage enthält. Verbraucher könnten Werbeaussagen des Unternehmens fälschlicherweise dahingehend verstehen, dass diese Geldanlagen so sicher wie ein Sparbuch und durch direkte Investitionen in Windkraftanlagen durch Sachwerte abgesichert wären. Missverständlich ist auch die Aussage zur „maximalen Flexibilität".

Genussrechte sind hochriskante unflexible Anlagen          
Eine gesetzliche Einlagensicherung wie bei ein Sparbuch für bis zu € 100.000,00 gibt es nicht, im Insolvenzfalle sind die Genussrechte des insolventen Unternehmens – im Gegensatz zum Sparbuch – wertlos. Eine Investition erfolgt auch nicht in Windparks, sondern in andere Unternehmen der PROKON-Gruppe für deren Investitionen. Im Gegenzug werden verzinsliche Darlehensansprüche erworben, deren Werthaltigkeit mit der Geldwertstabilität steht und fällt.
Auch eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit exisitiert nicht, weil es erst nach drei Jahren ein eingeschränktes Kündigungsrecht gibt und erst nach fünf Jahren eine reguläre Kündigungsmöglichkeit besteht.

Fazit          
Dieses Urteil bietet enttäuschten Anlegern, die an eine sichere und flexible Kapitalanlage geglaubt haben, realistische Möglichkeiten zum vorzeitigen Ausstieg.

Kritische Presseberichterstattung – windige Werbung für hohe Zinsen mit Pleiterisiko

1. Zeitschrift Capital v. 22.06.2012: Nach einem vom Wirtschaftsmagazin CAPITAL in Auftrag gegebenen Bilanzgutachten des Institutes für Wirtschaftsprüfung Saabrücken muss festgehalten werden, dass es PROKON nicht gelingt nachzuweisen, dass 8% Rendite für das Genussrechtkapital operativ erwirtschaftet werden.

2. FINANZtest 4/2010 und 7/2011: Demnach macht Prokon zu viel Wind um Kapitalanlagen, welche keine Sicherheit zum Anfassen bieten und verschweige Risiken in Postwurfsendungen, obwohl das Investment in Genussrechte hochriskant und keine Alternative zum Sparbuch ist.

3. Handelsblatt 11.07.2011: Danach bestreite das Unternehmen einen ansehnlichen Teil seiner Rendite aus dem steten Nachschub von Anlegergeld.

Angebot           Für Anleger mit PROKON-Genussrechten überprüfen wir bundesweit die Chancen zum vorzeitigen Ausstieg aus den riskanten unternehmerischen Investments. Unsere Kanzlei tritt seit Jahren in solchen und ähnlichen Fällen erfolgreich für die Belange geschädigter Anleger ein. Gern stehen wir Ihnen für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen erste orientierende Einschätzungen auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten gegeben werden. Sie können zur Vorbereitung darauf unseren Fragebogen anfordern oder hier downloaden. Selbstverständlicher Bestandteil unserer Vertretung von Anlegerinteressenten ist für Rechtsschutzversicherte die Übernahme der Deckungsanfrage und des sonstigen Schriftverkehrs mit den Versicherern.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Innere Lauenstraße 2 / Eingang Heringstraße
02625 Bautzen
Tel. / Fax: 03591 29961 - 33 / - 44
www.rechtsanwalt-reime.de
info@rechtsanwalt-reime.de